Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 08.06.1988 – 2 StR 239/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Gerhard Josef rF iD zu: ne, geboren am GEB 1:50 in ven, “a,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird . das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Januar 1988 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Er soll seinem Freund J. in drei Fällen (Teilakten) geholfen haben, insgesamt 230 g Kokaingemisch vom Zeugen S. zu kaufen. In zwei dieser Fälle, in denen J. von S. insgesamt 180 qg eines Kokaingemischs erworben habe, soll der Angeklagte den J. dadurch unterstützt haben, daß er ihn innerhalb der Stadt Aachen zu einem Lokal gefahren habe, wobei er damit gerechnet und es billigend hingenommen habe, daß J. dort größere Mengen Kokain kaufen werde.
Der Angeklagte bestreitet, von den beiden Käufen Kennt-
nis gehabt zu haben. Das Landgericht stützt sich bei der
Verurteilung auf die Aussage des Zeugen S., der angegeben
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hat, der Angeklagte habe J. zu dem Treffen gefahren und sei bei den Gesprächen, aus denen eindeutig zu erkennen gewesen sei, daß Kokaingeschäfte abgewickelt würden, zugegen gewe-
sen.
Die Angaben dieses Zeugen sind indessen nicht geeignet, den entscheidenden Nachweis zu führen, daß der Angeklagte das Rauschgiftgeschäft zwischen J. und S. tatsächlich fördern wollte, als er J. zu dem Lokal fuhr. Über den Kenntnisstand und die Vorstellungen des Angeklagten während der ihm angelasteten Fahrten konnte der Zeuge naturgemäß keine konkreten Angaben machen. Daß der Angeklagte von J. eingeweiht worden war oder aus anderen Gründen wußte, J. wolle sich mit S. treffen, um Kokain zu kaufen, versteht sich auch nicht von selbst, zumal alle drei einander gut kannten und auch bei anderen Gelegenheiten zusammentrafen.
Geht man von der Aussage des Zeugen S. aus, dann wußte der Angeklagte allerdings von dem Rauschgiftgeschäft, als er nach dem Zusammentreffen mit J. wegfuhr. Wollte J. das Rauschgift ganz oder teilweise wieder verkaufen und der Angeklagte dieses Vorhaben durch die Rückfahrt unterstützen, dann kann er sich hierdurch einer Beihilfe zum Handeltreiben schuldig gemacht haben.
Das Landgericht wird die genannten Fragen neu überprüfen müssen. Es wird dabei jedoch zu bedenken haben, daß gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes (vgl. BGHSt 34, 63) Bedenken bestehen können, wenn der Beitrag des "Gehilfen"
zum Gelingen der Tat für diesen erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne Be-
deutung war.
Herdegen Müller Maier
Theune Gollwitzer