Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 17.05.1989 – 2 StR 172/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Angel G EB :ı. c EEE,
in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, gebo-
ren am EB 1930 in vB (Spanien), zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
wıIII
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Detter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u in der Verhandlung, Staatsanwalt un bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte (> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
26. Oktober 1988, soweit es den Angeklagten CB de CE betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Reihe von Gegenständen (Betäubungsmittel, Verpackungsmaterial
und Flugscheine) eingezogen. Den Feststellungen zufolge wurde der Angeklagte, als er am 18. Januar 1988 auf dem Flug von NG nach VE ir Pu landete und die Maschine verließ, von Zollbeamten kontrolliert; wie sich dabei herausstellte, hatte er 63 Fingerlinge mit insgesamt 119,3 g Heroin (Wirkstoffgehalt: 56 %, umgerechnet auf Heroinbase: 51 %) geschluckt; er wollte das Rauschgift nach Spanien weitertransportieren und dort teils zum Eigenkonsum,
teils zum Weiterverkauf verwenden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, gilt ausschließlich dem Strafausspruch. Die Beschwerdefüh-
rerin rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Der Strafausspruch ist aufzuheben. Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben, da bereits die Sachbeschwerde einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufzeigt.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Angeklagte bei Tatbegehung infolge von Heroinabhängigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen
sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit etwa fünf Jahren Heroin, das er jedoch nicht injizierte, sondern schnupfte. Seine tägliche Dosis betrug vor der Festnahme etwa 2 g (UA S. 4). Auch während des Fluges schnupfte er Heroin (UA S. 6). Eine nach der Landung vorgenommene Urinprobe ergab Rückstände von Haschisch und Heroin. Entzugserscheinungen konnten nicht festgestellt werden (UA S. 7). Der Angeklagte hat - eigenen Angaben zufolge - zwar nach seiner Festnahme Entzugserscheinungen gehabt, sich jedoch deshalb nicht ärztlich behandeln lassen (UA S. 10). In den Urteilsgründen wird dargelegt, weshalb die Kammer, die sich dazu der Hilfe eines Sachverständigen bedient hat, eine Heroinabhängigkeit des Angeklagten nicht ausschließen könne (UA S. 10 ff). Daraus zieht sie den Schluß, daß § 21 StGB Anwendung finde.
Diese Ausführungen sind unzulänglich; sie lassen besorgen, daß die Strafkammer bei der Anwendung des § 21 StGB wegen Betäubungsmittelabhängigkeit den zutreffenden Maßstab verkannt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 4; BGH StV 1989, 103 £ m.w.N., zuletzt BGH, Urteil vom 19. April 1989 - 2 StR 688/88).
Der Strafausspruch beruht auch auf diesem Rechtsfehler. Die Strafkammer hat zwar keinen Anlaß gesehen, einen minder schweren Fall der (qualifizierten) Einfuhr von Betäubungsmitteln ($S 30 Abs. 2 BtMG) anzunehmen oder die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ($S 29 Abs. 3 BtMG) zu verneinen (UA S. 13); sie hat aber eine Strafrahmenmilderung nach den $Ss§ 21, 49 StGB vorgenommen und - folgerichtig - im Rahmen der konkreten Strafzumessung die nach ihrer Auffassung erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nochmals zu seinen Gunsten berücksichtigt (UA S. 14).
Die Strafe muß daher neu zugemessen werden. Dagegen
bleibt die Einziehungsanordnung bestehen.
Müller Maier Theune Richter am BGH Detter ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben
Niemöller Müller