Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 05.05.1989 – 3 StR 92/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 92/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Dirk w EEE aus DEE, dort geboren am MB. - WE 1965,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wegen der nicht zum Eigenverbrauch eingeschmuggelten großen Haschischmenge kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht im Hinblick auf § 31 BtMG die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BtMG bejaht hätte (vgl. BGHSt 33, 92; BGHR BtMG S 30 II Gesamtwürdigung 1 und

§ 29 III Strafrahmenwahl 6 + 7).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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