Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.05.1989 – 1 StR 199/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 199/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Pensionär Ottomar__D — aus WWW, geboren am 0] 1922 in
wegen Beihilfe zum Betrug
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. November 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"Die Revision hat mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet sie, daß die Zeuginnen Dr. Hannelore BB sowie deren Mutter, Frau Margarete TÜREN , vor ihren zeugenschaftlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung nicht über das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurden. Eine solche Belehrung wäre erforderlich gewesen, denn in dem von der Staatsanwaltschaft
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beim Landgericht Konstanz in der vorliegenden Sache geführten Ermittlungsverfahren wurden zunächst sowohl Dr. Hannelore 3 | als auch deren Sohn Alexander BB als Mitbeschuldigte geführt und gegen beide entsprechende Ermittlungen durchgeführt. Mit Verfügung vom 6. August 1987 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Dr. Hannelore BB, Alexander BÜ sowie eine weitere Person wegen Verdachts des Betruges gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und zugleich Anklage gegen Heinz HE und den Beschwerdeführer beim Landgericht Konstanz erhoben. Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden "prozessualen Gemeinsamkeit" des Verfahrens war die Mutter der ehemals Mitbeschuldigten Dr. Hannelore BÄ, Frau Margarete Hu GEB auch im verhältnis zu dem Angeklagten DM in der Hauptverhandlung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt (BGH MDR 1978, 280/281). Das entsprechende Recht stand Frau Dr. Hannelore Bl bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung aufgrund der Tatsache zu, daß zuvor - ebenso wie gegen sie - auch gegen ihren eigenen Sohn wegen Verdachts des Betruges in dieser Strafsache ermittelt wurde. Diese ehemals bestehende Verfahrenslage begründete wechselseitig - für Frau Dr. Hannelore SEE in Bezug auf ihren Sohn Alexander sowie umgekehrt - und in der Auswirkung auch bezüglich des Angeklagten DM für die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Dr. Bilz ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß S§ 52 Abs. 3 StPO (BGH Beschluß vom 8. Juli 1980 - 1 StR 828/79). Da jedenfalls die Zeugin Dr. Hannelore Bill ausweisiich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung umfangreiche An-
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gaben gemacht hat und diese in die Beweiswürdigung in nicht völlig unerheblicher Weise eingeflossen sind (vgl. UA S. 29- 31, 42-45), ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß das Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruhen kann".
Dem tritt der Senat bei.
Schauenburg Ulsamer Foth
Granderath Brüning