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BGH Beschluss vom 08.07.1980 – 1 StR 828/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 828/79 BESCHLUSS 07.90

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Erich F u» aus NEED, geboren am EEEB 1925 in ze,

wegen Meineids u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Januar 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte im Fall I 6 der Urteilsgründe (Fall @@BD) wegen Meineids verurteilt ist;

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

3. im Maßregelausspruch (Berufsverbot).

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung im Fall I 6 des 3. Abschnitts der Urteilsgründe kann wegen eines Verfahrensfehlers nicht bestehenbleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:

„Die Revision trägt zutreffend vor, daß die Eheleute Rudolf und Elfriede w@ :ı: Zeugen vernommen worden

sind, ohne daß der Vorsitzende sie gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt hat. Diese Belehrung wäre im Tatkomplex "gB" notwendig gewesen, weil insoweit die beiden Zeugen und der Angeklagte WB in einem früheren genmeinsamen Ermittlungsverfahren Mitbeschuldigte waren.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte durch Verfügung vom 7. September 1971 das Ermittlungsverfahren 25 Js 732/71 gegen Rechtsanwalt Freitag wegen Meineids im Tatkomplex 'g eingeleitet und es zugleich mit dem Verfahren 25 Js 511/71

gegen die Eheleute EB, «die Eheleute @B u.a. verbunden (HA V 3 Bl. 692). In dem zuletzt genannten Verfahren wurde den Eheleuten @8 u.a. zur Last gelegt,

bei ihren zeugenschaftlichen Vernehmungen in dem Strafverfahren gegen Reinhold en wegen Beleidigung

(2 Cs 758/70) - Fall DB - an 16. bzw. 25. Februar

1971 Meineide geleistet zu haben. Elfriede @&B Hatte

in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am

5. Oktober 1972 den Meineid im Fall (BD gestanden

(BWA I.5 Bl. 193) und das Geständnis am 12. Oktober 1972 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Fürth wiederholt (BWA 1.5 Bl. 202). In demselben Ermittlungsverfahren wurde der Angeklagte I) von dem ermittelnden Staatsanwalt am 12. Dezember 1972 zum Tatkomplex "BD" als Beschuldigter vernommen (HA Bd. V 3 Bl. 969-972). Erst im Januar 1973 wurde das Verfahren gegen I) abgetrennt (25 Js 61/73). Deshalb bestand zuvor wegen desselben Tatgeschehens (Falschaussagen in der Strafsache 2 Cs 758/70) bis Januar 1973 eine prozessuale Gemeinsamkeit. Zwar fehlte in dem Ermittlungsverfahren 25 Js 511/71 eine Verfügung, daß sich das Verfahren - soweit

es Rechtsanwalt betrifft - auch auf den Vorwurf erstrecke, - im Fall "BB" vor dem Amtsgericht Nürnberg falsch ausgesagt. Dies steht der prozessualen Gemeinsamkeit jedoch nicht entgegen, weil GE an 12. Dezember 1972 nach Belehrung zu diesen Tatkomplex als Beschuldigter staatsanwaltschaftlich vernommen wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist das Verfahren 25 Js 511/71 bezüglich WW auch auf den o.a. Tatvorwurf erstreckt worden. Einer förmlichen Eintragung in den Akten oder im Register bedurfte es dazu nicht. Die Eheleute EB sind u.a. wegen Meineids im Fall "(p" rechtskräftig verurteilt worden.

Die aufgezeigte Verfahrenslage begründete für die Eheleute ®&., die in der vorliegenden Strafsache als Zeugen (vgl. BGHSt 10, 8, 11) vernommen worden sind, jeweils wechselseitig in bezug auf ihren Ehepartner und in der Auswirkung auch bezüglich des Angeklagten «> EB ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 3 StPO,

Denn wenn für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses Verfahrens "prozessuale Gemeinsamkeit" in dem Sinne besteht, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise

(BGH NJW 1974, 758) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin aus, daß fortan diejJenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen, als "Beschuldigte" im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind (BGH MDR 1979, 952, 953). Dies gilt auch,

wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichen strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758; BGH bei Holtz, MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351). Infolgedessen spielt es für den Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts in diesem Umfang keine Rolle, daß das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger (Ehegatte, Verlobter) als Zeuge aussagen soll, abgetrennt, eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGH bei Holtz, MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; Kleinknecht, StPO 34. Aufl., § 52 Ränr. 7).

Der Beschwerdeführer kann die unterbliebene Belehrung der Zeugen Rudolf und Elfriede & als vom Verfahrensverstoß (Mit-) Betroffener rügen (BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141). Die Rüge muß zur Aufhebung der Verurteilung im Fall I. 6 der Urteilsgründe führen, weil die Verurteilung in diesem Fall ganz wesentlich auf den Angaben der Zeugen Rudolf und Elfriede | beruht (UA S. 132 £, 140 £)."

Dem stimmt der Senat zu.

Die Aufhebung hat zur Folge, daß auch der Gesanmtstrafenund Maßregelausspruch aufgehoben werden müssen. Bei etwaiger neuer Verurteilung im Fall I 6 werden die Voraussetzungen eines minder schweren Falles besonders zu erwägen sein.

Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird insbesondere auf die Gleichartigkeit der Delikte und auf das lange Zurückliegen der Straftaten zu achten sein.

Die weitergehenden Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Zur Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 StPU ist noch zu bemerken, daß mangels prozessualer Gemeinsamkeit im Fall ED / EEE keine Verpflichtung bestand, den Zeugen Günter WM nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO zu belehren. Die Schriftsätze der Verteidigung vom 31. Juli 1979, vom 15., 17., 25., 26., 27. März, vom 1., 17. April, 5., 14., 20. Mai, vom 3., 18. Juni 1980 und die dazu überreichten Anlagen haben vorgelegen und sind berücksichtigt.

Pikart Woesner Ulsamer Maul Schikora