Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 25.04.1989 – 5 StR 144/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Hy Je
gstR 144/89
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Joachim og au vi dort geboren am GES 15:5,
zur Zeit in Haft,
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. April 1989 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Aurich vom 26. Januar 1989 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 8. November 1988 als unzulässig verworfen, weil der Verurteilte es unterlasser hat, sein Rechtsmittel zu begründen. Die dagegen eingelegte "Beschwerde" des Verurteilten wertet der Senat als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach
Dieser Antrag ist unzulässig. Er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO gestellt werden. Das Landgericht hat seinen Beschluß dem Verurteiiten am
7. Februar 1989 zugestellt; die "Beschwerde" des Verurteilten ist erst am 16. Februar 1989 bei Gericht eingegangen. Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet. Das
Urteil ist dem Verteidiger des Verurteilten am 23. Dezenber 1988 zugestellt worden. Die Revisionsamträge und ihre Begründung sind bisher entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht angebracht worden. Der Verurteilte könnte deshalb auch nicht gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden, weil dies die Nachholung der versäumten Handlung innerhalb einer woche nach Wegfall des Hindernisses voraussetzt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel