Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 04.04.1989 – 1 StR 131/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 131/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Roman S EEE aus VER, Schoren am EB 195 ir stumm,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

2%

-2- 74

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 27. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug sowie wegen Betrugs verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Die allgemein erhobene Sachrüge deckt keinen Rechts-

fehler auf, soweit der Angeklagte wegen Vollrauschs (§ 323 a StGB) verurteilt wurde.

Dagegen kann die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) sowie der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Straftaten keinen Bestand haben. Das Urteil enthält zu diesem zweiten Tatgeschehen (vgl. Ziff. 2; UA S. 5) keine Feststellungen darüber, welche konkreten Schäden an dem Gebäude in dem Anwesen FÜENstranc in VE aufgrund der Inbrandsetzung entstanden sind. Solche Feststellungen sind aber unentbehrlich, denn eine Strafbarkeit nach § 306 Nr. 2 StGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann gegeben, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Gebäudeteil selbständig gebrannt hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 306 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). Ob dies der Fall war, kann das Revisionsgericht aufgrund der Feststellungen der Strafkammer nicht nachvollziehen. Es wird darüber hinaus nicht dargelegt, ob und inwieweit versicherte

Sachen gebrannt haben.

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs der wegen dieses Tatkomplexes verhängten Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs. Dagegen kann die für die unter Ziff. 1 der Urteilsgründe (vgl. UA S. 3/4) verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß der dargestellte Rechtsfehler auf deren Bemessung Einfluß hatte.

Die Zumessungserwägungen der Strafkammer für diese Tat sind auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da die im Rauschzustand begangene, mit Strafe bedrohte Tat Indiz für die Gefährlichkeit des Volltrunkenen ist, dürfen die Art,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/1-str-131-89#rd_5

der Umfang und die Auswirkung der Rauschtat bei der Bemessung der Strafe mit berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 23, 375, 376; BGH bei Holtz MDR 1982, 811) ."

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath v. Gerlach