Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 03.04.1989 – 4 StR 120/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _ 120/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl Julius Top aus WEB, geboren am u» @ 19:5 in can.

wegen Diebstahls u.a.

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. November 1988

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der Hehlerei, sondern der Beihilfe zur Hehlerei

schuldig ist, 2. mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Einzelstrafausspruch wegen Heh-

lerei,

b) soweit wegen unerlaubten Erwerbs von Munition die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt worden

ist, c) im Gesamtstrafenausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO, soweit es die Verurteilung wegen Diebstahls, den Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Munition (§ 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG) und die hierfür festgesetzte Anzahl von 50 Tagessätzen Geldstrafe betrifft.

Die Verurteilung wegen in Täterschaft begangener Hehlerei hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe durch seine "Fahrtätigkeit" für Mg im Rahmen des Verkaufs der gestohlenen Teppiche den Hehlereitatbestand in Gestalt der "Absatzhilfe" verwirklicht. Hierbei geht es davon aus, v. habe entweder "die Teppiche zuvor selbst entwendet" oder habe sie "von einem anderweitigen Dieb durch eigene Hehlereihandlung erlangt" und sei gegenüber dem Abnehmer als "Zwischenhehler" aufgetreten. Zugunsten des Angeklagten ist von der letztgenannten Möglichkeit auszugehen. In diesem Falle liegt aber lediglich Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur Hehlerei des Mg vor. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte diesen, der zum Tatzeitpunkt keine Fahrerlaubnis hatte, lediglich "mit den erbrachten Fahrdienstleistungen" unterstützt, indem er “D zweimal zu dem Abnehmer des Hehlguts gefahren hat. Die Verkaufsverhandlungen mit dem Abnehmer hat ausschließlich N] geführt. Damit war dieser derjenige, der die gestohlene Ware absetzte, und die unterstützende Tätigkeit des Angeklagten galt allein Mg als "Absetzer" der Ware, nicht in seiner Eigenschaft als Empfänger einer aus strafbarer Handlung erlangten Ware (Vortäter). Wird aber der "Absetzer" unterstützt, so liegt kein täterschaftliches "Absetzenhelfen",

sondern nur Beihilfe zu dessen Tat vor (BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 48; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 259 Rdn. 19 m.weit.Nachw.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidi-

gen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt im Hinblick auf die obligatorische Herabsetzung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs.

Hinsichtlich der Einzelstrafe für das Waffendelikt hat die Strafkammer unterlassen, die Höhe des Tagessatzes festzusetzen, der für die rechtsfehlerfrei bemessene Geldstrafe von 50 Tagessätzen gelten soll. Dies wird sie bei der neuen Verhandlung und Entscheidung nachholen müssen.

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Aufzuheben ist nach allem auch der Ausspruch über die

Gesamtfreiheitsstrafe.

Salger Knoblich Goydke Meyer-Goßner Steindorf