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BGH Beschluss vom 30.03.1989 – 4 StR 79/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 79/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Joachim K EEE» aus He, geboren am ausm 1960 in WED iD m.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Oktober 1988

a) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln

schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt

bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu euer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

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verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln" zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.

l. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch gehen fehl. Dieser läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 2. März 1989 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen den Straf-

ausspruch.

Die Strafkammer geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach S$S 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB vorliegen. Sie hat jedoch von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, weil sie "den Eindruck gewonnen" hat, der Angeklagte habe "sich nicht innerlich von der Rauschgiftszene gelöst", er "fühle sich nach wie vor "guten Freunden" verpflichtet", Sie stützt sich dabei darauf, daß er "seine Abnehmer nicht benannt hat" und auch nicht erkennbar sei, "daß er seine Tat bereut und zu einer Lebensumkehr bereit ist", sowie auf sein "Verhalten in der Hauptverhandlung". Das begegnet durchgrei-

fenden Bedenken.

Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG dient allein dem Ziel, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straf-

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taten zu verbessern. Nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck genügt es deshalb, daß der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte seinen Tatbeitrag und sämtliche anderen Tatbeteiligten vollständig offenbart hat; auch seine eigenen Vorstellungen und Gefühle können in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob er überprüfbare Tatsachen preisgegeben hat, die zur Aufklärung des gesamten Tatgeschehens und zur Überprüfung der (an diesem) Beteiligten wesentlich beigetragen haben (vgl. BGHSt

33, 80, 81/82 m.w.Nachw.).

Der Strafausspruch muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Bedenken begegnen im übrigen auch die dargelegten Schlußfolgerungen des Landgerichts aus dem Verhalten des Angeklagten. Es ist nicht unverständlich, daß er es vermeiden wollte, durch seine Angaben "gute Freunde" einer

Strafverfolgung auszusetzen.

3. Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich nicht auf den Maßregelausspruch. Dieser läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen; er bleibt deshalb bestehen.

4. In der neuen Hauptverhandlung wird wiederum zu prüfen sein, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt. Diese Vorschrift enthält nämlich nicht - wie die Strafkammer möglicherweise meint - selbständige Qualifikationstatbestände, sondern nur Strafzumessungsregeln (vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 581

m.w.Nachw.). Das vom Landgericht. festgestellte Vorliegen einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ist daher nicht Teil des Schuldspruchs. Zur Klarstellung hat der Senat diesen deshalb neu gefaßt.

Salger Knoblich Laufhütte Meyer-Goßner Steindorf