Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 16.03.1989 – 4 StR 93/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

a StR 93/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Thomas H EB zus ve. geboren am EB 13:2 in LASER ,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

wIII

Ps —

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Oktober 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

..- -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat eine Herabsetzung des anzuwendenden Strafrahmens nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte zu einer Aufdeckung der Tat im Sinne dieser Bestimmung des Betäu-

bungsmittelgesetzes nicht wesentlich beigetragen habe. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch nur auf die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 13. Januar 1988 eingegangen; seine Erklärungen bei der polizeilichen Vernehmung am 20. Mai 1987 (Bd. II Bl. 41 ff d.aA.) hat es dagegen unberücksichtigt gelassen. Das beanstandet die Revision mit ihrer - zulässig erhobenen - Verfahrensrüge zu Recht.

Der Angeklagte hatte bei dieser Vernehmung nämlich Angaben zu weiteren Tatbeteiligten und anderen Betäubungsmittelhändlern gemacht, die - falls sie sich als zutreffend herausgestellt hatten - möglicherweise wesentlich dazu beigetragen haben, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzudecken. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß er die Angaben nicht freiwillig - im Sinne des § 31 BtMG - gemacht hat, etwa weil er davon ausging, daß die Tatumstände und die Mittäter ohnehin nicht geheim zu halten seien (vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 31 Rdn. 10 m.w.Nachw.), sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es die Beweisaufnahme hierauf erstreckt hätte, zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Diese Beweiserhebung mußte sich ihm daher aufdrängen.

2. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben. Das hat zugleich die Aufhebung des Maßregelausspruchs zur Folge, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Höhe der Strafe auf diesen ausgewirkt hat, insbesondere soweit die Dauer der Sperre in Betracht kommt.

3. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfen danach keiner Erörterung.

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