Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 09.03.1989 – 4 StR 55/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 55/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Peter O0 Hm cu: Ku, geboren am WE 19:2 in gu.
wegen Totschlags u.a.
wIIlI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. BE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. September 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch an. Sie erstrebt eine höhere Strafe und die Anordnung der Sicherungsverwah-
rung.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Die Rüge, das Schwurgericht habe von der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit rechtsfehlerhaften Erwägungen abgesehen, greift durch; hiervon wird auch der Strafausspruch erfaßt.
l. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. l und 2 StGB) erfüllt sind. Die Erwägungen, mit denen es die materiellen Voraussetzungen (S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verneint, halten rechtlicher Nachprüfung indessen nicht stand. Die Sicherungsverwahrung ist anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten neigt, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, er also für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das sachverständig beratene Schwurgericht ist der Auffassung, bei dem Angeklagten könne nicht von einem "Hang" zur Begehung von Straftaten gesprochen werden: "Hangtäter" sei vor allem der Berufsverbrecher, der einen kriminellen Lebensstil und ein kriminelles Selbstbild entwickelt habe und entschlossen sei, seinen Unterhalt ganz oder teilweise durch Straftaten zu bestreiten. Der Angeklagte sei aber im Gegensatz dazu den "Zufalls- oder Gelegenheitstätern" zuzuordnen (UA 38). Zwar zeigten die früheren Taten des Angeklagten, daß er sehr leicht reizbar sei, wenn er sich angegriffen oder ungerechtfertigt behandelt fühle, und dann zu Gewalttätigkeiten neige. Zumindest in einem Teil der "Symptomtaten" zeige sich aber, wie in der jetzt abgeurteilten Tat auch, daß das Milieu, in dem sich der Angeklagte bisher bewegt habe, eine entscheidende Ursache für seine Gewalttätigkeiten spiele.
Diese stellten sich als "spontane Augenblickstaten" dar, deren Häufigkeit sich aus den Gegebenheiten des Milieus und nicht aus einer entsprechenden kriminellen Neigung des Angeklagten erkläre. Hinzu komme, daß bei dem 46 Jahre alten Angeklagten die Neigung zu affektiv-explosiven Reaktionen infolge des fortschreitenden Alterungsprozesses abnehne. Diese entlüden sich jetzt teilweise in querulatorisch wirkenden umfangreichen schriftlichen Eingaben. Insgesamt sei die vom Angeklagten ausgehende Gefährlichkeit nicht mehr so hoch einzuschätzen, daß sie eine derart einschneidende Maßnahme wie die Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnte.
2. Zu Recht legt die Revision demgegenüber im einzelnen dar, daß bei dem weit überwiegenden Teil der Körperverletzungsdelikte des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen ein Zusammenhang mit dem vom Schwurgericht geschilderten "Milieu" nicht vorgelegen hat. Selbst wenn aber äußere Einflüsse die Begehung eines Teiles der Taten jeweils entscheidend bestimmt haben sollten, so steht dies der Annahme eines "Hanges" zu erheblichen Straftaten nicht entgegen.
"Hangtäter" ist auch schon derjenige, der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist (BGH NJW 1980, 1055 = JR 1980, 338, 339 m.Ann. Hanack), immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet (Beschluß des Senats vom 25. Februar 1986 - 4 StR 720/86 = BGHR § 66 Abs. 1 Hang 1; Hanack in LK 10. Aufl. § 66 StGB Rdn. 89). Die vom Schwurgericht wiedergegebenen Einzelheiten der früheren einschlägigen Straftaten belegen, daß der Angeklagte selbst aus nichtigen Anlässen heraus Dritte massiv und brutal körperlich geschädigt hat und auch
jeweils vor dem Einsatz von Waffen und gefährlichen Werkzeugen nicht zurückgeschreckt ist. So hat er wiederholt ein Messer, im übrigen einen Gasrevolver, einen Zimmermannshanmer, einen Tisch, einen Holzstuhl und Stuhlbeine zur Begehung seiner Gewalttätigkeiten eingesetzt. Die tätlichen Angriffe richteten sich häufig in lebensgefährdender Weise gegen den Kopfbereich der Opfer, so daß sie schwerwiegende Verletzungen davontrugen; sie gipfeln in der jetzt abgeurteilten Tat, die zum Tod des Opfers geführt hat.
Im Hinblick auf diese Steigerung der Gewalttätigkeiten dem beim Angeklagten festzustellenden "fortschreitenden Alterungsprozeß" entscheidendes Gewicht beizulegen, ist rechtlich nicht vertretbar. Maßgebend ist der Zustand des Angeklagten im Zeitpunkt der Urteilsfindung (BGHSt 25, 59, 61) und die sich daraus ergebende Gefahr für die Allgemeinheit. Diese ist in der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat deutlich zutagegetreten. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung zukünftiger schwerwiegender Taten zu verneinen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich die auch vom Schwurgericht erkannte Gefährlichkeit (UA 39) zwischen der letzten Hangtat und dem Urteilszeitpunkt auf Grund einschneidender Veränderungen in den Lebensumständen des Angeklagten entscheidend verringert hätte (BGH, Urteil vom 8. September 1987 - 1 StR 393/87 = BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1). Tragfähige Gründe hierzu werden jedoch weder vom Schwurgericht aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Der vom Schwurgericht erwähnte "fortschreitende Alterungsprozeß", der im wesentlichen auf eine ungewisse zukünftige Entwicklung abstellt, ist genauso wenig wie das angeblich vermehrte Abreagieren des Angeklagten durch Fer-
tigung schriftlicher Eingaben geeignet, eine solche Abkehr des Angeklagten von seinen bisherigen Verhaltensweisen begründeterweise annehmen zu können.
Die Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Strafe, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, anders bemessen worden wäre (BGH, Urteil vom 8. September 1987 - 1 StR 393/87 = BGHR § 66 Abs. 1 StGB Gefährlichkeit 1).
3. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Das Schwurgericht wird auf Grund einer Gesamtbeurtei - lung im einzelnen näher zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die mitgeteilten Vorverurteilungen - in vier Fällen Körperverletzungsdelikte unter Alkoholeinfluß in den Jahren 1974 bis 1983 - die Strafmilderung nach $S§ 21, 49 StGB gegebenenfalls zu versagen ist, wenn der Angeklagte, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im wesentlichen durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach Alkoholgenuß gleichartige Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles doch hätte bewußt sein können (BGHSt 34, 29, 33; BGH MDR 1985, 947; NStZ2 1986, 114, 115; BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung 3).
Salger Knoblich Goydke Meyer-Goßner Steindorf