Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 08.03.1989 – 3 StR 62/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 62/7898 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Heizungsbauer Jörg . EEE aus OR dort geboren am 9. EEE 1964,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

WIII

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-08/3-str-62-89#rd_1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten

a) wird der Angeklagte von dem Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen;

b) wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. August 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

ründe:

Das Verfahren gegen den Angeklagten war, entsprechend der Anklage, auch wegen eines als selbständige Straftat gewerteten Vergehens gegen das Waffengesetz eröffnet worden. Von einem Freispruch hat die Jugendkammer ersichtlich nur deswegen abgesehen (UA S. 9), weil ein solches Vergehen im Falle seiner Verwirklichung möglicherweise tateinheitlich mit dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen worden wäre. Demgegenüber war angesichts der auf tatmehrheitliche Begehung gerichteten Anklage und dem entsprechend ergangenen Eröffnungsbeschluß insoweit Freispruch geboten (vgl. KK-Hürxthal, 2. Aufl. StPO § 260 Rdn. 21 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat hat diesen Freispruch nachgeholt.

Strafaussetzung zur Bewährung hat das Jugendgericht, trotz günstiger Prognose und der Annahme besonderer Umstände in der Tat, deswegen abgelehnt, weil besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten fehlten (UA S. 11). Diese Begründung entspricht nicht dem gesetzlichen Maßstab, nach dem es auf eine Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit und darauf ankommt, ob nach ihr besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Taten (vgl. BGHSt 29, 370) eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1; ständige Rechtsprechung). Nicht erforderlich ist, daß jeweils in der Tat sowie - getrennt davon - in der Persönlichkeit des Täters besondere

Umstände vorliegen. Das hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. StÄG im Gesetzeswortlaut verdeutlicht. Daß im übrigen auch besondere Umstände in der Persönlichkeit vorliegen mögen, hat der Generalbundesanswalt in seiner Stellungnahme aufgezeigt. Mit ihrer knappen Feststellung in dem angefochtenen Urteil, besondere Umstände in der Persönlichkeit fehlten, wird die Jugendkammer auch insoweit dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht, als diese Feststellung jeglicher die Merkmale der Persönlichkeit des Angeklagten abwägenden Begründung entbehrt.

Im übrigen läßt das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch nicht erkennen.

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist für die neue Hauptverhandlung die Zuständigkeit der Jugendkammer nicht mehr gegeben.

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