Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 01.03.1989 – 3 StR 6/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 6/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Sala Ben Mohamed A U |
aus DEEP, geboren am WW. EEE 1945 in Kam (TUE) ‚
wegen Versicherungsbetruges u.a.
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 1. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. September 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges, versuchten Betruges und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten belastenden
Rechtsfehler ergeben. Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben. Das Landgericht hat sich nämlich nicht damit auseinandergesetzt, ob ein minder schwerer Fall des Versicherungsbetruges gemäß § 265 Abs. 2 StGB vorliegt.
Ist bei Straftaten im Gesetz ein minder schwerer Fall vorgesehen, so hat der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob ein solcher Fall gegeben und von welchem Strafrahmen auszugehen ist (BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 2; BGH NStZ 1984,
357).
Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung (UA S. 32 bis 34) lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer sich dieser Prüfungspflicht bewußt war und welchen Strafrahmen sie zugrunde gelegt hat. Eine solche Prüfung war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein minder schwerer Fall gemäß § 265 Abs. 2 StGB von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlende 1). Weder die Tat noch die von der Kammer straferschwerend herangezogenen Umstände lassen einen solchen Schluß zu. Mit der Aufhebung der Einzelstrafe wegen Versicherungsbetruges entfällt die Gesamtstrafe. Auch die
BG
wegen versuchten Betruges und Betruges verhängten Einzelstrafen von sechs und neun Monaten können keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sie von der Höhe der aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt worden sind.
Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Harms