Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 28.02.1989 – 5 StR 598/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _598/88
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans-Heinrich D dm
geboren am se 19:7 in zB,
- Sachbezeichnung: HD, Helmut u.a. -
wegen Beihilfe zur Untreue u.a.
- 2 - go
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am
28. Februar 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 7. März 1988 in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
während die Verfahrensbeschwerden und die sachlichrechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, kann die Strafe nicht bestehenbleiben. Das Landgericht sieht den Angeklagten als "Täter" der Untreue im besonders schweren Fall an. Es stuft ihn nur deshalb als "Gehilfen" ein, weil das besondere persönliche Merkmal (§ 28 Abs. 1 StGB) der Treuepflicht im Sinne des $S 266 StGB fehlt. Auch in einem solchen Fall ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Das Landgericht entnimmt jedoch die Strafe dem ungemilderten Rahmen "von einem bis zehn Jahren" Freiheitsstrafe (UA S. 191 £).
-3 - 0
Bei diesem Mangel, auf den der Generalbundesanwalt bereits hingewiesen hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei richtiger Bestimmung des Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Mit der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie der Gesamtstrafe hat der Senat wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe auch die weitere Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel