Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 23.02.1989 – 1 StR 12/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 12/89 BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Arzt Dr. med. Johannes K EEEEB zus ME , geboren am EEE 1922 ir vv AMMEMEE / SEEN,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1989 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten
gegen die im Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juli 1988 getroffene Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seiner Beschwerde
zu tragen. Gründe:
Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Beschuldigte dagegen wendet, daß ihm das Landgericht die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt hat, ist zulässig (S§ 464 Abs. 3 StPO), hat jedoch keinen Erfolg.
Es entspricht der Vorschrift des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß der Beschuldigte, gegen den ein Berufsverbot angeordnet worden ist, die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu
tragen hat.
Die Urteilsgründe geben hier keinen Anlaß, besondere Auslagen des Verfahrens und besondere notwendige Auslagen des Beschuldigten nach § 465 Abs. 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. dazu BGHSt 25, 109 sowie BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1).
Allerdings konnte dem Beschwerdeführer, worauf dieser zutreffend hinweist, nicht nachgewiesen werden, daß ihm der Tatbestand einer fahrlässigen Tötung von Klaus EEE zur Last liegt. Diese Beurteilung beruht indessen nur darauf, daß
die Strafkammer die Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs für den Beschuldigten nicht für erwiesen hielt (UA S. 321/ 322). Dagegen wurde seine Einlassung, der Tod dieses Patienten habe eine andere Ursache als eine Levomethadonvergiftung, wider legt (UA S. 307 bis 312). Die hierzu angestellten Untersuchung sind daher nicht zugunsten des Beschuldigten ausgegangen. Diese Untersuchungen waren auch zur gesetzlich gebotenen Sachaufklärung veranlaßt (vgl. BGHSt 26, 29, 33/34).
Es ist im übrigen nicht zu beanstanden, daß der Beschuldigt auch diejenigen Auslagen zu tragen hat, die insoweit entstanden sind, als es sich um den nach § 154 a Abs. 2 StPo ausgeschiedenen Vorwurf der fahrlässigen Tötung in weiteren zwei Fällen sowie von weiteren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte (vgl. UA S. 322/323).
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Brüning