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BGH Beschluss vom 09.02.1989 – 4 StR 21/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 21/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Peter DB aus E@B. geboren am a 155; in DE. zur Zeit in Haft,

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.

wWIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

l. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht keine Fest-

stellungen dazu getroffen hat, ob der Vorsatz des Angeklagten auch das Qualifikationsmerkmal des "Beisich-führens einer Waffe" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit umfaßte. Die Urteilsgründe enthalten keine Ausführungen dazu, ob der Angeklagte wußte, daß der Mitangeklagte Fe bei der Tatausführung in der Sparkassenfiliale eine Dekorations-Pistole als Drohmittel bei sich trug.

2. Auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Danach führte der Angeklagte bei seiner Festnahme "einen auf seinen Namen ausgefüllten gefälschten Führerschein bei sich, wie er sich in Kopie in Hülle Bl. 235 d.A. darstellt". Er "hatte sich diesen Führerschein gekauft und auf seine Personalien ausstellen lassen, um bei Polizeikontrollen einen Fahrnachweis in Händen zu haben" (UA 17).

Damit ist zum einen nicht festgestellt, daß sich der Angeklagte der Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchens einer unechten Urkunde schuldig gemacht hat, denn der Kraftfahrer, der einen gefälschten Führerschein bei sich führt, um diesen bei etwaigen Kontrollen vorlegen zu können, gebraucht ihn noch nicht. Ein Gebrauchmachen liegt erst dann vor, wenn der Führerschein tatsächlich vorgezeigt wird (BGH GA 1973, 179; BGH bei Holtz MDR 1976, 987).

Aber auch für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde reichen die Feststellungen nicht aus. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergibt sich nämlich aus dem Verweis des Landgerichts auf die bei den Akten befindliche Kopie des - mit dem

Namen des Angeklagten unterschriebenen - Führerscheins noch nicht, daß der Angeklagte den Führerschein, "den er gekauft und auf seinen Namen (hatte) ausstellen lassen" (UA 17), auch selbst unterschrieben und daß er daher an der Herstellung der unechten Urkunde mitgewirkt hat. Es kann dabei offen bleiben, ob der Verweis des Landgerichts auf die bei den Akten befindliche Kopie des Führerscheins gemäß

§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO überhaupt zulässig ist; denn jedenfalls wird durch die Kopie allenfalls belegt, daß der Führerschein mit dem Namen des Angeklagten unterschrieben ist, nicht aber, daß diese Unterschrift auch vom Angeklagten stammt.

3. Die Aufhebung der Verurteilungen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Urkundenfälschung erstreckt sich auch auf das jeweils tateinheitlich verwirklichte vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf fol-

gendes hin:

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die - vom Mitangeklagten Fr bestätigte - Einlassung des Angeklagten, er habe von dem Banküberfall des Mitaängeklagten Fi nichts gewußt, insbesondere deshalb als widerlegt angesehen, weil das Verhalten des Angeklagten bei der Aufnahme des Mitangeklagten rg in seinen - 500 m vom Tatort entfernt geparkten - W-Bulli für die Absicht des Angeklagten spreche, dem Mitangeklagten rg zur Flucht zu verhelfen. Das Landgericht hat dabei aber außer Betracht gelassen, daß der Angeklagte

durchaus einräumte, mit seinem VW-Bulli an der fraglichen Stelle auf den Mitangeklagten Fe gewartet zu haben, um diesem eine Flucht zu ermöglichen, allerdings nicht eine Flucht nach einem Banküberfall, sondern eine eventuell erforderliche Flucht für den Fall, daß der - polizeilich gesuchte - Mitangeklagte rg bei Geschäften auf der Essener Drogenszene erkannt und verfolgt werden sollte. Das Landgericht hat daher versäumt zu erörtern, warum das Verhalten des Angeklagten bei der Aufnahme des Mitangeklagten FB in seinen VW-Bulli gerade auf die Absicht des Angeklagten schließen läßt, die Flucht des Mitangeklagten rg nach einem Banküberfall zu ermöglichen, nicht aber das Ermöglichen einer Flucht des Mitangeklagten Fe nach dessen Erkanntwerden auf der Essener Drogenszene.

b) Sollte dem Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung die Mitwirkung an der Herstellung des unechten Führerscheins nachgewiesen werden können, so stünde diese Urkundenfäl-

schung in Tatmehrheit zu den beiden vorsätzlichen Fahrten ohne Fahrerlaubnis vom 6. November 1987, da mit der Fertigstellung des unechten Führerscheins die Urkundenfälschung

vollendet war.

c) Das hartnäckige Bestreiten seiner Beihilfe zu der räuberischen Erpressung des Mitangeklagten Fr könnte dem Angeklagten nur dann strafschärfend angelastet werden, wenn sich aus dem Bestreiten nachteilige Schlüsse auf seine Persönlichkeit, insbesondere auf seine Einstellung zur Tat, ziehen ließen (Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 46 Rdn. 29 c m.w.N.).

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