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BGH Beschluss vom 08.02.1989 – 2 StR 232/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 232/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Sebastian N een - ve aus BB, geboren am EEE 1:5: in rege (Spanien),

wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.

will

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Septem-

ber 1989 gemäß Ss 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. August 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt und bestimmte Gegenstände (Pistole,

Bambusstock und Personenkraftwagen) eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Strafausspruch gilt, begründet. Dieser hält rechtlicher Prüfung nicht

stand.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Annahme eines minder schweren Falles (SS 253, 255, 250 Abs. 2 StGB) abgelehnt. Zwar sei der Angeklagte nicht vorbestraft, habe nicht zu den Initiatoren der Verabredung gehört und auch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus der verabredeten Tat ziehen sollen. Doch spreche gegen ihn, daß er ein Fahrzeug mit drei "Mittätern" gesteuert und dabei eine geladene Schußwaffe mitgeführt habe.

Diese Ausführungen machen nicht ersichtlich, ob das Ge

richt bedacht hat, daß der gesetzlich "vertypte" Milderungs grund des § 30 StGB Anlaß sein kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Strafrahmen wahl 3; BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - 3 StR 299/88). Es

besteht die Besorgnis, daß dies übersehen worden ist. Auf

dem bezeichneten Rechtsfehler kann der gegen den Beschwerde führer ergangene Strafausspruch - anders als bei den Mitan-

geklagten Frank DD und Jose Ni "ED - Heru-

hen.

2. Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Schuldspruch, Entziehung der Fahr-

erlaubnis, Einziehung des Führerscheins, Bestimmung der Sperrfrist und Einziehungsanordnung bleiben demgemäß aufrecht erhalten.

Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer