Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 03.02.1989 – 2 StR 622/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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#8
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 622/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Sing Chi Michael CE aus HE, dort geboren am
CC 1560, zur zeit in Untersuchungs-
haft, 2. Cheoe In TE aus HE, seboren am RE
1966 in MR (Portugal), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1988 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung der Strafaussprüche, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Angeklagten sollten auf Veranlassung eines gewissen Chang Mi eine größere Menge Heroin als Kuriere von BEER
nach Br schmuggeln. Der Herointransport wurde von niederländischen und thailändischen Rauschgiftfahndern begleitet und überwacht. Mit den zuständigen deutschen Behörden war vereinbart worden, daß die Angeklagten bei ihrer Zwischenlandung in FÜ nicht festgenommen werden sollten, damit man über sie der Hintermänner in Belgien und in den Niederlanden habhaft werden könne. Als die Angeklagten nach ihrer Ankunft in TB (en Fiughafen in der Meinung verließen, bereits in Br zu sein, wurden
sie verhaftet.
Die Verteidiger haben für die Behauptung, die Auftraggeber des Transports (Chang Mi und Lee Ch ) seien polizeiliche Lockspitzel gewesen, mehrere Zeugen benannt. Das Landgericht hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um Beweisermittlungsamträge. Die Behauptung sei eine reine Vermutung, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe. Der besonders große Umfang des Herointransports über Länder hinweg lasse es als völlig ausgeschlossen erscheinen, daß es sich um eine von Polizeiagenten zur Überführung bestimmter Täter in Gang gesetzte Aktion gehandelt habe.
Die Ablehnung der Beweisamträge rügen die Angeklagten zu Recht.
Die Anträge der Verteidiger enthalten eine konkrete Tatsachenbehauptung, die durch bestimmte Beweismittel verifiziert werden sollte. Daß die Verteidiger sich der unter Beweis gestellten Tatsache nicht sicher waren, sondern sie nach den gesamten Umständen des Falles lediglich für möglich hielten, nimmt dem Begehren nicht den Charakter
HE
eines Beweisamtrags (BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisamtrag 2).
Die Ansicht der Strafkammer, es sei "völlig ausgeschlossen" oder gar "eine absurde Annahme" (UA S. 7), daß die Angeklagten durch polizeiliche Lockspitzel angeworben wurden, kann sich auf keine tragfähige Grundlage stützen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. April 1988 - 2 StR 60/88 = BGHR StGB S$S 46 I - V-Mann 3 = StV 88, 296).
Auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisamträge kann das Urteil beruhen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß alle von der Verteidigung benannten Zeugen unerreichbar waren. So durfte das Landgericht aus der Mitteilung der deutschen Botschaft in BP. dem thailändischen Zeugen Tanakorn St werde keine Genehmigung zur Aussage vor dem Landgericht in FEN erteiit werden, nicht ohne weiteres schließen, dem Zeugen sei es auch verboten, in BER zu dem Beweisthema auszusagen. Soweit Auskünfte deutscher Behörden in Betracht kamen, war § 96 StPO zu beachten. Im übrigen hätte das Landgericht eine nicht begründete Weigerung der Behörden, ihren über die Hintergründe des Rauschgifttransports informierten Beamten Aussagegenehmigungen zur Beantwortung der Beweisfrage zu erteilen, bei der Beweiswürdigung berücksichtigen und im Zweifelsfall bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten entscheiden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 2 StR 279/88).
Auf die weiteren Rügen, die ebenfalls nur für die
Strafzumessung Bedeutung erlangen können, kommt es nicht mehr an.
RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen Müller Herdegen
Theune Gollwitzer