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BGH Beschluss vom 06.04.1988 – 2 StR 60/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _60/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mehranguiz F «iD ‚ in der Bundesrepublik Deutschland

ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1937 in Ten

(Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 6. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und das sichergestellte Rausch-

gift (9.776,7 g) eingezogen.

Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision das Ver-

fahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden sind im Sinne des S 349 Abs. 2 Stpo unbegründet. Das gleiche gilt für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungs-

anordnung richtet.

Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Das Urteil läßt die hier gebotene Prüfung vermissen, ob den vom Landgericht für gegeben erachteten Milderungsgründen ein solches Gewicht zukommt, daß ein besonders schwerer Fall trotz Vorliegens des Regelbeispiels im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu verneinen ist.

Hinsichtlich des vom Landgericht angewendeten Strafrahmens heißt es auf Blatt 14 UA lediglich:

"Den Strafrahmen des $S 29 Abs. 3 BtMG ... hat die Kammer gemäß ss 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB gemildert."

Zur konkreten Strafzumessung wird im Urteil u.a. ausgeführt:

vorbestraft ist, ihre persönliche Entwicklung und

Sprach auch, daß sie nicht etwa die treibende Kraft des Unternehmens gewesen ist, sondern letztlich

dem Drängen anderer nachgegeben ... hat .... Nicht unberücksichtigt konnte schließlich bleiben, daß der durchgeführte Rauschgifttransport Teil einer von der spanischen Polizei geplanten und mit Hilfe eines V-Mannes durchgeführten Operation war, die von Anfang an unter Kontrolle der spanischen bzw. schweizerischen Polizei stand und das Rauschgift nicht auf den Markt gelangt ist bzw. nicht gelangen konnte."

Diese Strafmilderungsgesichtspunkte hätten das Landgericht dazu veranlassen müssen, eine umfassende Strafrahmenprüfung vorzunehmen (BGH NStZ 1986, 162). Bereits in diesem Zusammenhang war eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erforderlich. Hierzu gehörten auch diejenigen, wegen deren das Landgericht von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 31 BtMG Gebrauch gemacht hat.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer aufgrund einer solchen umfassenden Prüfung zur Ablehnung eines besonders schweren Falles gelangt wäre. Der Strafaus-

spruch unterliegt deshalb der Aufhebung.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß bei einer Einwirkung auf eine nicht schon vorher tatbereite Person durch einen im staatlichen Auftrag handelnden

Lockspitzel diesem Geschehen (auch) als schuldunabhängigem

Umstand Bedeutung für die Strafbemessung zukommt. Deshalb darf in einem derartigen Fall selbst die sonst schuldangemessene Strafe unterschritten werden (BGH aa0). Das gilt auch dann, wenn der Provokateur im Dienste eines ausländischen Staates stand. Es wäre inkonsequent, gemäß dem Weltrechtsprinzip (S 6 Nr. 5 StGB) im Ausland begangene Betäubungsmitteldelikte durch inländische Behörden und Gerichte zu verfolgen, dabei aber die dort erfolgte Tatprovokation seitens staatlich geführter Personen außer Betracht zu lassen.

Herdegen Müller Meyer

Maier Theune