Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 01.02.1989 – 2 StR 25/89

2. Strafsenat

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HC

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 25/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jürgen Stefan X m aus ı , geboren am EEE 1962 in ME, zur Zeit in Strafhaft in

anderer Sache,

wegen Vergewaltigung u.a.

wIII

IE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Schwester Helena KÜEEEEB vergewaltigt. Diese hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als. Schwester des Angeklagten Gebrauch gemacht (§ 52 Abs. ı Nr. 3 StPO). Die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des - leugnenden - Angeklagten stützt sich wesentlich auch auf die Bekundungen des Zeugen Dr. PER, dem die

Zeugin anläßlich einer ärztlichen Untersuchung am Morgen nach der Tatnacht das Tatgeschehen geschildert hatte (UA S. 11, 12). Damit hat die Strafkammer gegen das Verwertungsverbot des § 252 StPO verstoßen. Dieser Rechtsfehler nötigt

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Herdegen Müller Meyer

Theune Gollwitzer