Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.01.1989 – 4 StR 629/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Rüdiger K U | aus HR, dort geboren am «EB 1955, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen: sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 22. November 1988 hat es seine Revision gemäß § 346 Abs. 1 Stpo als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte weder einen Revisionsamtrag gestellt noch die Revision begründet hat.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Revisionsbegründung fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft ge-
macht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1977 - 3 StR 220/77 (S)).
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