Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 24.01.1989 – 1 StR 683/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 683/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Michael A aus M , geboren am 24. Oktober 1963 in M f
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, j Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Hg
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. GEB aus Heidelberg als Verteidiger,
Justizangestellte rg» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WIV
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom
2. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des (fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hier-. gegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I. In der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft "wird die Verletzung formellen Rechts gerügt" und als verletzt § 261 StPO bezeichnet. Doch legt die Beschwerdeführerin dar, daß der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gestellt habe.. Aus den Einzelausführungen der Revision ergibt sich zweifelsfrei, daß die Beweiswürdigung aus sachlich- rechtlichen Gründen beanstandet und daher die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Die versehentliche Bezeichnung der in Wirklichkeit
erhobenen Sachrüge als bloße Formalrüge ist unschädlich (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 19, 20; Kleinknecht/ Meyer, StPO 38. Aufl. S 344 Rdn. 10, 11).
II. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht erörtert zunächst - insoweit rechtsfehlerfrei - in einer sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung die erhobenen Beweise, die für die Täterschaft des Angeklagten im Sinne des Schuldvorwurfs sprechen, bemerkt sodann aber abschließend:
"Trotz dieser für den Angeklagten erdrückenden Beweislage hat die Kammer letztendlich freigesprochen:
1) Es bestand die denktheoretische Möglichkeit, daß SCEEREED und SW mit der Belastung des Angeklagten einen anderen decken wollten, obwohl sich in der Hauptverhandlung für eine solche Möglichkeit nicht die geringsten Ansätze ergaben.
2) Bei der Wohnungsdurchsuchung konnte kein Haschisch gefunden werden, obwohl die Kammer bedacht hat, daß schließlich Krümel von Haschisch gefunden wurden, die einzelnen Lieferungen erst immer nach Bestellung erfolgten und der Angeklagte dem Zeugen Su beim oben dargelegten Testkauf deshalb nichts. mitgegeben hatte, weil er nichts da hatte.
3) Es bestand die abstrakte Möglichkeit, daß bei der im Polizeiauto in Sintisprache geführten kurzen Unterhaltung eine Absprache getroffen worden sein könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, wobei sie, wenn sie ihn erwähnten, einen Spitznamen gebrauchten. Dabei ist außer Betracht geblieben, daß sich das ganze Verfahren hindurch kein Hinweis darauf ergeben hat, daß der Angeklagte überhaupt einen Spitznamen hatte. Dies ist vom Angeklagten selbst auch nicht behauptet worden."
2. Der Generalbundesanwalt und die: Staatsanwaltschaft beanstanden mit Recht, daß sich hier der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung mit den festgestellten, den Angeklagten "erdrückend" belastenden Umständen nicht in einer den Anforderungen än die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise auseinandergesetzt und die Anforderungen überspannt hät, die an die richterliche Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten zu stellen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung dafür, daß sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und dämit von niemandem anzweifelbare Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annähme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGH bei Pfeiffer/Miebach NSt2 1985, S. 15 Nr. 17 m. w. Nachw.).
So liegt es hier. Die Erwägungen, die die Strafkammer gegenüber der rechtsfehlerfrei dargelegten "erdrückenden Beweisläge" anführt, stellen lediglich denktheoretische, abstrakte Möglichkeiten ohne reale Anknüpfungspunkte dar, wie sie im Grunde selbst darlegt, indem sie jeweils. Umstände
feststellt, die den angestellten fernliegenden Vermutungen die Grundlage entziehen. Die Sache bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath v. Gerlach