Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 17.11.1983 – 4 StR 375/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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rn. 5

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Wilhelm Friedrich W euuiiupuemmmmiiimm zus SEM: geboren am Emm 1905 in Sci,

2. Johanne Eleonore Z mm szeborene AUEEEEEIED aus DEEP, geboren am EEE 1919 in ME,

wegen Mordes

%

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Knoblich

Dr. Ruß

Goydke

Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin >

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt BED aus DeEEEEED

und

Rechtsanwalt > aus DEEEEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten W

Rechtsanwalt Dr. Eee aus DEE und Rechtsanwalt GE au: Dem

als Verteidiger der Angeklagten ZB, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 1982 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen

Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte Ve» war vom Oktober 1941 bis zum Rückzug der deutschen Truppen im Frühjahr 1944 Gebietskommissar in Wladimir-Wolynsk in der Ukraine. Als seine Sekretärin war bis zum Oktober 1943 die Angeklagte Ze» tätig. Die zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten Westerheide vor, sich an zwei Massenerschießungen, bei denen der größte Teil der jüdischen Bevölkerung des von ihm verwalteten Gebiets ermordet wurde, als Mittäter beteiligt und in sechs weiteren Fällen jüdische Personen eigenhändig ermordet zu haben. Der Angeklagten Zee wirft die Anklage vor, an den ersten dieser beiden Massentötungen ebenfalls als Mittäterin teilgenommen und in zwei weiteren Fällen jüdische Kinder ermordet oder dies versucht zu haben.

Von diesen Vorwürfen hatte das Landgericht Bielefeld die Angeklagten "mangels Beweises aus tatsächlichen Gründen" freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht ‘Dortmund zurückverwiesen. Dieses hat die Angeklagten wiederum freigesprochen, weil ihnen die Taten nicht nachzuweisen seien. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

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1. Soweit sich die Revision gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Mittäterschaft bei den "Massentötungen" wendet, richten sich ihre Angriffe ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, muß er den Angeklagten freisprechen (vel. BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 39, 103; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 -, mitgeteilt bei Holtz in MDR 19 281). Das Revisionsgericht hat eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983 - 4 StR 443/83 - m. w. Nachw.).

Solche Rechtsfehler sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, Die Beweiswürdigung ist, entgegen der Auffassung der Revision, weder lückenhaft noch enthält sie Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze,

a) Zu Unrecht meint die Revision, das Urteil lasse "eine erschöpfende Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise vermissen", Das Landgericht

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nimmt in den Urteilsgründen vielmehr eine eingehende Beweiswürdigung vor, in welcher es die Beweismittel, die ihm zur Verfügung standen, ausschöpft. Es geht dabei von den Angaben der Tatzeugen aus, die es im einzelnen mitteilt, untersucht deren Beweiswert und gelangt schließlich zu dem Ergebnis, daß sich aus den "wenigen zuverlässigen und verwertbaren Angaben" dieser Zeugen auch "unter Einbeziehung von Angaben von Zeugen vom Hörensagen" der "Nachweis einer strafrechtlich relevanten Teilnahme der Angeklagten an den beiden Massenerschießungen" nicht führen lasse (UA 125/126).

Die Auffassung der Revision, diese Beweiswürdigung lasse eine "hinreichende Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugen vom Hörensagen vermissen", findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Das Landgericht legt vielmehr - rechtsfehlerfrei - dar, daß die Aussagen dieser "Zeugen vom Hörensagen" es ihm nicht erlaubt hätten, sich ein "Bild" zu machen "von der Persönlichkeit, damit also auch der Glaubwürdigkeit der im dunkeln gebliebenen Auskunftsperson, wobei in den meisten Fällen nicht einmal geklärt werden konnte, wer die jeweilige Berichtsperson war oder wie-viele weitere Berichtspersonen vorgeschaltet waren", insbesondere, "ob die jeweilige Berichtsperson oder die mehreren Glieder der vorgeschalteten Berichtskette wiederum nur Zeugen vom Hörensagen waren oder aber selbstgemachte Wahrnehmungen den hier zu bewertenden Zeugen vermittelt haben" (UA 77/78). Anhand der Angaben von zwei dieser Zeugen - Si und Zei - zeigt es darüber hinaus beispielhaft auf, wie "unzuverlässig" gerade im vorliegenden Fall "im Zusammenhang mit den komplexen und verwickelten Vorgängen bei den Vernichtungsaktionen und der Vielzahl der unterschiedlichen, uniformierten Tatbeteiligten ... Identi-

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fizierungsangaben von Berichtspersonen an die Zeugen vom Hörensagen sein können". Das Landgericht hat damit ausreichend die Angaben der Zeugen vom Hörensagen in seine Erwägungen einbezogen. Bei der dargelegten Sachlage war es

- entgegen der Ansicht der Revision - nicht erforderlich, alle diese Zeugenaussagen in ihren Einzelheiten mitzuteilen.

Soweit die Revision weiter beanstandet, das Landgericht habe sich auch mit den Angaben der Zeugen, "die die Angeklagten nicht unmittelbar belastet haben" nicht näher auseinandergesetzt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Den Urteilsgründen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß Bekundungen von Zeugen, welche die Angeklagten "nicht unmittelbar belastet" haben, also ersichtlich keine Angaben zu deren Tatbeteiligung machen konnten, gleichwohl zu ihrer Überführung beitragen könnten. Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, daß das Landgericht - wie die Revision meint - die Angaben dieser Zeugen im einzelnen mitteilen mußte.

d) Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß sich das Landgericht mit dem "Verhalten des Bediensteten Krause", eines Untergebenen des Angeklagten Westerheide, nicht näher auseinandergesetzt hat. Das Landgericht hält es - wie es in den Urteilsgründen dartut - für nicht ausgeschlossen, "daß sich Angehörige des Gebietskommissariats aus eigenem Antrieb ohne Anordnung des Angeklagten Westerheide als verbrecherische Helfer zur Verfügung gestellt haben", und nennt in diesem Zusammenhang den schwer belasteten Krause" (UA 127). Es hat jedoch ersichtlich keine Feststellungen darüber treffen können, ob der Angeklagte

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von einer Beteiligung Kaes an den Massenerschießungen Kenntnis hatte. Zu einer Prüfung der Mitverantwortung des Angeklagten an dessen Handlungen bestand deshalb kein Anlaß.

c) Das Urteil ist auch nicht, wie die Revision meint, in sich widersprüchlich, weil es einerseits feststellt, daß der Angeklagte Westerheide vor der ersten "Massentötung" davon unterrichtet worden ist, "daß die Sicherheitspolizei in Kürze eine Aktion gegen die Ghettoinsassen durchführen werde" (UA 35), andererseits aber davon ausgeht, daß die Angeklagten von der ersten Massentötung "überrascht" worden sind (UA 37). Da nähere Feststellungen über den Inhalt der Mitteilung von der beabsichtigten "Aktion", insbesondere über den Zeitpunkt, zu welchem diese durchgeführt werden sollte, nicht getroffen werden konnten (UA 35), ist es immerhin möglich, daß die Angeklagten von dieser ersten "Massenaktion" tatsächlich überrascht worden sind. Ein Widerspruch ist darin jedenfalls nicht zu sehen,

d) Der Revision kann schließlich auch nicht in ihrer Auffassung beigetreten werden, das Landgericht habe sich nicht "hinreichend mit den aus der dienstlichen Stellung der Angeklagten - insbesondere des Angeklagten Ver - zu folgernden Gesichtspunkten auseinandergesetzt". Das Landgericht hat vielmehr eingehende Feststellungen zur dienstlichen Stellung beider Angeklagter, ihren Aufgaben, ihrer Tätigkeit in Wladimir-Wolynsk und ihrem Verhalten im Zusammenhang mit den Massentötungen getroffen (UA 24 ff) und diese in seine Beweiswürdigung einbezogen (vgl. insbesondere die zusammenfassende Darstellung auf UA 126/127). Das Ergebnis, zu welchem es dabei gelangt ist, mag allerdings lebensfremd erscheinen. Angesichts der dienstlichen Stellung des Angeklagten

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Westerheide, dem das Ghetto unterstand, sowie des Umstands, daß er dem Judenrat den Befehl zum Ausheben der "Todesgrube erteilt und den Fortgang der Arbeiten an diesen überwacht h vor der ersten "Massentötung" von der bevorstehenden "Aktio gegen die Chettoinsassen" unterrichtet worden ist und sich - wie auch die Angeklagte Zelle - beim Abtransport der jüdi schen Opfer im Ghettobereich aufgehalten hat (UA 34 ff), li vielmehr die Annahme mittäterschaftlichen Handelns oder jed falls der Beihilfe nahe. Wenn das Landgericht gleichwohl zu Überzeugung gelangt ist, den Angeklagten solches Handeln ni nachweisen zu können, so muß dieses Ergebnis tatrichterlich Beweiswürdigung jedoch hingenommen werden. Das Revisionsger kann einen auf vorhandene Zweifel gestützten Freispruch auc dann nicht beanstanden, wenn es aufgrund der festgestellten weisanzeichen der Auffassung ist, daß eine an Sicherheit gr zende Wahrscheinlichkeit für die Schuld des Angeklagten vor liege (vgl. BGHSt 10, 208, 209/210). Die Verantwertung für diesen Freispruch liegt allein beim Tatrichter.

2, Der rechtlichen Nachprüfung hält schließlich auch d Freispruch vom Vorwurf der "Exzeßtaten" stand. Auch insowei 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Vorbringen der Revision, das Urteil gebe die Einlassung der Angeklagten zu diesen Tatvorwürfen "nicht hinre chend" wieder, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Diesen läßt sich vielmehr mit ausreichender Deutlichkeit en nehmen, daß die Angeklagten die Taten insgesamt bestritten haben. Anhaltspunkte dafür, daß sie darüber hinaus Angaben den einzelnen Fällen gemacht haben, die für die Urteilsfind von Belang sein konnten und deshalb im Urteil mitgeteilt we den mußten, sind nicht ersichtlich.

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Die Beweiswürdigung zu diesen Fällen läßt im übrigen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision trägt insoweit nichts vor.

st Salger Knoblich Ruß = te Goydke Meyer-Goßner r 1t ht 3e-

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