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BGH Beschluss vom 16.01.1989 – 3 StR 164/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BO

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 164/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Barmann Salvatore C EEE aus DENE, geboren am &. EB 1960 in ACEmm (TEE),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wıIII

ge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen: 7489 9.aut. Yantıuan renuct v:19§ 9

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bezüglich des Verkaufs von 50 g Kokain an die

Zeugen ZUEEEED und MED aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der

Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Verkaufs der 50 g Kokain Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Geschäfte im Rahmen der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung über die weiteren 30 g Kokain sind allerdings nicht fehlerfrei festgestellt, weil die entscheidende Zeugin Danijela U@MB geborene CB entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO "aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden" konnte.

Nach fehlerhafter Ladung der Zeugin als "Herr Daniel GER unter einer nicht existierenden Anschrift ergaben die polizeilichen Ermittlungen schließlich, daß die Zeugin zwischenzeitlich geheiratet und sich nach Fee / 28 BEEEED Straße MA abgemeldet, jedoch für die Anschrift FEED / Ma, SteEEEEEEEA1 lee MR angemeldet hatte. Unmittelbar vor der Hauptverhandlung vom 5. Januar 1989 teilte die Polizei mit, daß die Zeugin zwar in der Steiiuiwällee, aber nicht unter ihrem Namen, sondern bei einem Mann lebe und in einem bestimmten Bordell arbeite, in dem sie allerdings nicht erreicht wurde. Nachdem der Name des Mannes am Terminstag festgestellt worden war, erließ das Landgericht einen erneuten Vorführungsbefehl gegen die Zeugin zur Hauptverhandlung am 16. Januar 1989. In diesem Vorführungsbefehl wurde allerdings als Wohnanschrift des Mannes unzutreffend DEEEB Straße WE, statt Staiimmmwallce MB angegeben, das bekannte Geburtsdatum und der bekannte Geburtsort der Zeugin wurden als "unbekannt" bezeichnet und erneut fälschlich als Angeklagter ein früherer Freund der Zeugin aufgeführt. Die Zeugin, die nur unregelmäßig als Prostituierte tätig war, wurde am 12. und 15./16. Januar 1989 im Bordell nicht angetroffen, in der Begb Straße MB konnte sie - selbstverständlich - nicht erreicht werden.

Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Landgericht hätte versuchen müssen, die Zeugin unter der bekannten richtigen Anschrift zu laden und sie notfalls von dort vorführen zu lassen, und daß die dreimalige Fahndung am Gelegenheitsarbeitsplatz nicht ausreichend war, um anzunehmen, die Zeugin könne "in absehbarer Zeit" gerichtlich nicht vernommen werden. Die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO sind nicht erfüllt, wenn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht versucht worden ist, den für das Verfahren entscheidenden Zeugen unter der dem Gericht nun nach dem Namen des Wohnungsmieters bekannten Anschrift zu erreichen (vgl. BGHSt 22, 118, 120). Auf die weiteren Rügen hinsichtlich des Verkaufs der 30 g Kokain braucht der Senat nicht einzugehen.

Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Harms

IUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE I,den 1.9 Herrenstraße 45 2 " -9.1989

Geschäftsstelle Postfach 1661

Fernsprecher (07 21) 159-0 (7 3 StR 164/89 Durchwahl 159 - 4

In der Strafsache gegen

den Barmann Salvatore Costanzo aus Düsseldorf, geboren am 21. April 1960 in Adrano (Italien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. August 1989 auf Seite 2 irrtümlich als Beschlußdatum der "16. August 1988" geschrieben worden. Es muß wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen:

16. August 1989.

(Küpferle) Oberamtsrat