Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 16.12.1988 – 4 StR 574/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 574/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jürgen Rudel rn au: SC, cort coboren am EB 5,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1988 einstimmig beschlossen:
. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten
betrifft, in den Fällen II 13 und 21 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Fall II 41 der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung hinsichtlich des Angeklagten gemäß
S 154 a Abs. 2 StPO auf den versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beschränkt.
‚. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts Mainz vom 4. August 1988, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in zehn Fällen, des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken, sowie des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
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Gründe§
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den Fällen II 13 und 21 der Urteilsgründe ein und beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II 41 der Urteilsgründe auf den versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Dementsprechend ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils neu gefaßt worden. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Auf Grund der Einstellung entfallen die in den Fällen II 13 und 21 festgesetzten Einzelstrafen von drei und zweimal vier Monaten. Im Fall II 41 der Urteilsgründe wird der Einzelstrafausspruch durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt; die entfallende tateinheitliche Verurteilung wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs hat die Höhe der Strafe für die in der Nacht zum 8. Oktober 1987 begangene Tat ersichtlich nicht beeinflußt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht - bei einer
verbleibenden Summe der Einzelstrafen von 73 Monaten - auf eine geringere Gesamtstrafe als drei Jahre Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es von einer Verurteilung wegen der eingestellten Taten abgesehen hätte.
Salger Knoblich Laufhütte
Meyer-Goßner Steindorf