Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 16.12.1988 – 4 StR 563/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 563/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Branco OD „aus DB. geboren am GE 1950 in vo (Susoslawien),
zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge, bei dem Urteil hätte die Vorsitzende Richterin H mitgewirkt, obwohl die gegen sie angebrachten Ablehnungsamträge mit Unrecht verworfen seien (§ 338 Nr. 3 StPO), ist unzulässig, weil der Angeklagte nicht vorgetragen hat, daß auch er selbst, und nicht nur sein Mitangeklagter MB die Vorsitzende Richterin abgelehnt hat (BGH bei Holtz MDR 1985, 981).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Salger Knoblich Laufhütte
Meyer-Goßner Steindorf