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BGH Urteil vom 14.12.1988 – 3 StR 350/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Günter Wilhelm H 2 EEE aus MEHR, geboren am &. EEE 1942 in Om.

wegen fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Harms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte WW in der Verhandlung, Justizamtsinspektor MR bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wWIV

Die Revision des Angeklagten HaD gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. April 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen Betrugs und wegen gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die eine Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Die von der Revision sowie vom Generalbundesanwalt erhobenen Bedenken gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe gegenüber der Firma Me einen (fortgesetzten) Betrug begangen, greifen nicht durch.

An der von dem Mitangeklagten Müll am 27. März 1984 aufgegebenen Bestellung von Stahlwaren war der Angeklagte beteiligt. Das ergibt sich aus den Urteilsgründen mit noch ausreichender Sicherheit. Danach war der Mitangeklagte

Mü@BB Geschäftsführer, der Beschwerdeführer war Prokurist, beide waren Mitgesellschafter der Firma StB GmbH (2W). Der Beschwerdeführer, der Erfahrungen in der Stahlbranche hatte und Kontakte zu Verkäufern und Kunden eingebracht hatte, verfügte über mehr Einfluß auf die Geschäftsführung als der eingetragene Geschäftsführer Müe (UA

S. 8). Zwischen beiden war Arbeitsteilung in der Weise vereinbart worden, daß jeder im Einverständnis mit dem anderen bestellte; diese Annahme der Strafkammer, von der sie in der rechtlichen Würdigung ausgeht (UA S. 24), findet eine ausreichende Stütze in den bereits dargelegten Funktionen der beiden Angeklagten innerhalb der gemeinschaftlich geführten Gesellschaft, dem Verhältnis der beiden - mit Übergewicht des Beschwerdeführers - zueinander sowie in der Feststellung, daß der Beschwerdeführer von der Bestellung vom

27. März 1984 wußte und auch deren Zweck, die Weiterlieferung an den Kunden ZUEEEB, kannte. Gerade für den Geschäftsfreund 2ZEEMMWB war der Beschwerdeführer der. maßgebliche Verhandlungspartner; "zZ verhandelte ..., wenn er mit der ZW zu tun hatte, nahezu ausschließlich mit He nicht mit mügB" (UA S. 14). Wenn die Strafkanmer zu der Auffassung gelangt ist, aus dieser Sachlage ergebe sich, daß die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Bestellung vom 27. März 1984 über ein bloßes Wissen von dieser hinausging und die Voraussetzungen eigener - zumindest mittelbarer - Täterschaft seien erfüllt, so erscheint dies nachvollziehbar. Es entspricht auch der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten MÜ@WB, die den "äußeren Hergang des Geschehens" einräumten und sich (nur) darauf beriefen, "sie" hätten bei den Bestellungen nicht damit gerechnet, daß die Lieferanten

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an

mit ihren Forderungen ausfallen könnten (UA S. 20). Daß die entsprechende Feststellung im Urteil klarer hätte zum Aus-

druck kommen können, ändert nichts; es genügt, daß sie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt.

Daß auch die Bestellung vom 11. April 1984 von dem Mitangeklagten Mi im Einvernehmen mit dem an der gesamten Geschäftsabwicklung beteiligten Beschwerdeführer aufgegeben wurde, ergibt sich für die Strafkammer - nachvollziehbar - ersichtlich aus denselben Umständen, zu denen hier zusätzlich hinzutritt, daß beide Angeklagte in Kenntnis der Konkursreife des Unternehmens sich darin einig waren, daß die ZW weitergeführt werden solle und daß sie, die Angeklagten, gemeinsam eine Vereinbarung mit dem Kunden zZ trafen, wonach dieser gegen sofortige Zahlung weiter beliefert werden sollte (UA Ss. 15).

Aus der Gemeinsamkeit dieses Vorgehens ergibt sich auch die Mittäterschaft beider Angeklagten an dieser betrügerischen Warenbestellung. Damit wird die einheitliche fortgesetzte Betrugstat des Beschwerdeführers insgesamt. zu einer (auch) in Mittäterschaft begangenen Straftat. Allein so ist das Urteil zu verstehen.

Die Angeklagten haben die von ihrem Kunden Zeitler geleisteten Zahlungen nicht dazu verwendet, die Verpflichtungen der ZW gegenüber ihrer Lieferantin, der Firma Me - WEB, zu erfüllen. Stattdessen haben sie den Erlös aus dem

Weiterverkauf der Ware zur Rückführung der Bankverbindlichkeiten verwendet, für die sie persönlich als Bürgen hafteten. Daß die Strafkammer daraus den Schluß auf eine bei

ihnen von vornherein bestehende Absicht gezogen hat, die von der Firma MaEB bestellte Ware nicht zu bezahlen, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; dieser Schluß liegt unter solchen Umständen vielmehr ausgesprochen nahe.

Die Mittäterschaft im Falle der Warenbestellung bei der Firma IEB-A@EEB SA beruhte auf einer dieser Bestellung vorangegangenen konkreten Absprache der beiden Angeklagten (UA S. 18/19). Demgemäß lag ihr auch ein gemeinsamer Tatentschluß zugrunde (UA S. 25). Einer gemeinsamen Bestellung bedurfte es unter diesen Umständen zur Annahme der Mittäterschaft nicht.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung sind nach § 55 Abs. 1 StGB die §§ 53, 54 StGB anzuwenden. Eine Gesamtstrafe zwischen der früher verhängten Geldstrafe und den jetzt verhängten Einzeilfreiheitsstrafen hätte nur durch Erhöhung der verwirkten Freiheitsstrafe gebildet werden können (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Landgericht hat aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,

die Geldstrafe nicht in die Gesamtstrafe einzubezi:ehen, sondern auf sie gesondert zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Darin liegt kein Rechtsfehler.

Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Harms