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BGH Beschluss vom 13.12.1988 – 1 StR 729/88

1. Strafsenat

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A BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 729/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wayne S aus FÜR, geboren am ED 19:3 in W (USA),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

2

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für sämtliche Taten des Angeklagten begegnet durchgreifenden Bedenken. Die ohne Begründung aufgestellte pauschale Behauptung, der Angeklagte habe aufgrund eines einheitlichen, auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses gehandelt, reicht zur Feststellung eines Gesamtvorsatzes hier nicht aus. Der allgemeine Entschluß, durch Handel mit Betäubungsmitteln den finanziellen Aufwand für den Eigenbedarf an Rauschgift zu decken, begründet nicht ohne weiteres einen Gesamtvorsatz. Erforderlich ist - wenn schon die künftigen Einzelhandlungen nicht festliegen - jedenfalls ein eingespieltes Bezugs- und/oder Vertriebssystem (vgl. BGH StV 1983, 19; BGH bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG § 29 Abs. 1

wIvV

Nr. l Fortsetzungszusammenhang 2). Hierzu sind Feststellungen im Urteil nicht getroffen und sie erübrigen sich (zumindest) auch nicht, soweit der Angeklagte, zeitlich oft weit auseinanderliegend, aus verschiedensten Quellen unterschiedliche Arten von Betäubungsmitteln bezogen und mit einem Teil davon Handel getrieben hat. Bei der danach eventuell veranlaßten selbständigen Bewertung einzelner Tatkomplexe, könnte möglicherweise nicht in allen Fällen die "nicht geringe Menge" im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG

erreicht werden.

Die neu entscheidende Strafkammer wird insoweit Feststellungen nicht nur (wie bisher) über den Wirkstoffgehalt des Heroins, des weißen und des braunen Amphetamins zu treffen haben, sondern auch über den THC-Gehalt des gleichzeitig besessenen bzw. gehandelten Haschisch (vgl. BGH MDR 1982, 426; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 2) und - wenn das nicht im einzelnen möglich sein sollte - zu seinen Gunsten von einem Mindestgehalt auszugehen haben.

Sollte das Landgericht wiederum vom Handeltreiben mit (oder Besitz) einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ausgehen, wird darüberhinaus bei erneuter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sowie der Voraussetzungen des § 31 BtMG zu erörtern sein, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vom Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen ist (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 6). Der Tatrichter muß erkennen lassen, daß er sich dieser Möglichkeit

bewußt ist.

-4- A

Es wird darauf hingewiesen, daß Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben; zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wurde (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2 mit Nach-

weisen).

Nur wenn erschwerende Umstände vorliegen, die über den bloßen Handel mit Amphetamin und Haschisch hinausgehen, kann eine dann eventuell vorliegende "besondere Bedenkenlosigkeit" strafschärfend zugerechnet werden.

Maul Kuhn Ulsamer

v. Gerlach Brüning