Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 06.12.1988 – 1 StR 570/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
AA
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 570/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
aus TOM (Marokko),
l. Abdessamad R
dort geboren am (iB 1966,
2. Baaser S aus TOWER (Marokko), dort geboren am 1969,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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-2- WE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Foth,
Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iii:
als Verteidiger des Angeklagten rg.
Justizangestellte EN
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WER
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juni 1988, auch soweit es den Angeklagten SM petxrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verwor-
fen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Wegen (gemeinschaftlichen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht den Angeklagten RER, der zur Tatzeit 21 Jahre alt war, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten su. der zur Tatzeit 18 Jahre alt war, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten JE, einen Heranwachsenden, der seine Revision inzwischen zurückgenommen hat, hat die Jugendkammer ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Das bei den Angeklagten sichergestellte
Haschisch im Gesamtgewicht von 1.508,66 g wurde eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten RW una sgBER die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch und der Einziehungsanordnung gelten, haben jedoch zum Strafausspruch - insoweit gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten Jafal - Erfolg.
I. Verfahrensrügen
l. Der Angeklagte REF stellte den Hilfsbeweisamtrag, zum Beweise dafür, daß es in der Heimat der Angeklagten "durchaus nicht unüblich ist, daß junge Menschen erhebliche Mengen Haschisch zum Eigenkonsum mit sich herumtragen, ohne dieses verkaufen zu wollen", ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt mit der Begründung, die zu beweisende Tatsache sei "für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung" (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO): Selbst wenn man davon ausgehe, daß junge Menschen in Marokko üblicherweise Haschisch in der von der Verteidigung angegebenen Menge von 500 bis 700 g ohne Verkaufsabsicht mit sich führen, lasse dies angesichts der für einen geplanten Verkauf sprechenden Beweisanzeichen (UA S. 6/7) keine Rückschlüsse auf die Absicht des Angeklagten | im vorliegenden Fall zu, zumal er das in seinem Besitz befindliche Haschisch nach Brüssel verbringen wollte (UA S. 8). Beide Revisionen - diese Verfahrensrüge erhebt auch der Angeklagte SW in zulässiger Weise - meinen, entgegen der Auffassung der Jugendkamner sei die wiedergegebene Beweisbehauptung doch bedeutungsvoll ge-
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wesen, weil sie zu dem Schluß geführt hätte, daß die Einlassung der Angeklagten nicht zu widerlegen sei, sie hätten das sichergestellte Haschisch ausschließlich selbst verbrauchen
wollen.
Die Rüge greift nicht durch. Ob die unter Beweis gestellte Hilfstatsache geeignet war, einen solchen Schluß zu rechtfertigen, hatte die Jugendkammer in freier Würdigung der gesamten Beweislage (§ 261 StPO) zu entscheiden (vgl. BGH GA 1964, 77 sowie Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 72 m. w. Nachw.). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob diese Entscheidung rechtsfehlerhaft ist, etwa indem sie den Denkgesetzen oder anerkannten Erfahrungssätzen widerspricht. Das ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hier nicht der Fall. Die Überzeugung der Jugendkammer, daß die Angeklagten die Gesamtmenge von ca. 1,5 kg Haschisch nicht selbst verbrauchen, sondern anl1äßlich ihrer Fahrt nach Brüssel verkaufen wollten, beruht vor allem auf dem Umstand, daß sie sonst völlig mittellos waren und auch nicht Arbeit in Aussicht hatten, mithin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf den Verkauf des Betäubungsmittels angewiesen waren (UA S. 7). Bei dieser Sachlage war der Schluß, daß das Haschisch gewissermaßen ihre "Reisekasse" bildete, nicht bloß möglich, was ausreichen würde, sondern ausgesprochen naheliegend, rechtfertigte sich also die Annahme der Jugendkammer, es komme auf die im Beweisamtrag behaupteten Gepflogenheiten nicht an.
2. Auch die übrigen Verfahrensrügen, die allein der Angeklagte RER erhoben hat, können nicht durchdringen. Unbegründet ist insbesondere die Rüge, mit der die Revision
dieses Angeklagten beanstandet, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) versäumt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob die verschiedenen Haschischpartien, die sich im Besitz der Angeklagten befanden, zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten hergestellt wurden und nicht aus der gleichen "Quelle" stammen. Die Jugendkammer hat nicht klären können, auf welche Weise die Angeklagten das Haschisch erworben haben. Sie stellt lediglich fest, daß sie dieses Betäubungsmittel als ihren gemeinsamen Besitz betrachtet und es nur zur Verteilung des Risikos während der Fahrt aufgeteilt haben (UA S. 5). Diese Feststellung hängt, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, nicht mit der Beschaffenheit des sichergestellten Betäubungsmittels zusammen. Es handelt sich vielmehr um eine Schlußfolgerung, die das Landgericht aus dem Verhalten der Angeklagten gezogen hat. Daher war die von der Revision vermißte Aufklärung, von der eine weitere Entlastung der Angeklagten nicht zu erwarten war, nicht geboten.
II. Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil der Revisionsführer auf.
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2. Jedoch kann der Strafausspruch - auch hinsichtlich des Angeklagten IB - nicht bestehen bleiben.
a) Die Begründung, mit der die Jugendkammer es abgelehnt hat, auf den Angeklagten Su als Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden, begegnet - wie auch der Generalbundesanwalt meint - durchgreifenden Bedenken.
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Sie ist zwar auf Grund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit unter Einbeziehung der Umweltbedingungen zu dem Ergebnis gekommen, daß der genannte Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand (vgl. $S 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Die Erwägungen, mit denen sie es für ausgeschlossen hält, es handle sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG (vgl. dazu BGHSt 8, 90; BGH StV 1983, 377; BGH NSt2 1986, 549, 550; BayObLG Stv 1981, 527; 1984, 520; Brunner, JGG 8. Aufl. § 105 Ran. 14; Eisenberg, JGG 3. Aufl. § 105 Rdn. 34), halten indes der Nachprüfung nicht stand.
Bei beiden Heranwachsenden hat die Jugendkammer Abenteuerlust, die auf jugendtypischen Charakter der Tat hindeuten würde, allein mit der Erwägung verneint, ausschließlicher Zweck der von den Angeklagten unternommenen Reise sei der gemeinsame Verkauf des Rauschgifts gewesen (UA S. 10). Dabei - wie auch schon im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 7) - übersieht sie jedoch, daß die Absicht, das Haschisch gewinnbringend zu verkaufen, ein Handeln aus Abenteuerlust oder anderen jugendtümlichen Beweggründen nicht ausschließt. In diesem Zusammenhang bleibt unerörtert, daß die Angeklagten, wenn sie auch bei Antritt der Fahrt völlig mittellos waren, durch die geplante Veräußerung der erheblichen Haschischmenge, die sie mit sich führten, einen Erlös erzielt hätten, der ihnen einen längeren Aufenthalt in Europa ermöglicht hätte. Daraus, daß die Einlassung der Angeklagten widerlegt worden ist, sie hätten mit dem mitgebrachten Rauschgift nicht Handel treiben wollen, vielmehr hätten sie
Arbeit gesucht, um ihren Lebensunterhalt im Ausland für ungefähr sechs Monate zu bestreiten, hat die Jugendkammer zu Unrecht geschlossen, daß der Entschluß zu der Fahrt - über den Transport des zu verkaufenden Rauschgifts hinaus - keineswegs Antriebskräften der Entwicklung im Sinne einer
Jugendverfehlung entsprang.
Ferner lassen die Urteilsgründe besorgen, bei ihrer Beurteilung habe die Jugendkammer Umstände außer acht gelassen, die Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Jugendverfehlung gestatteten. Für die Annahme einer Jugendverfehlung sprach schon die Art und Weise, in der die Angeklagten die Verkaufsfahrt durchführten (sie waren als "blinde Passagiere" unterwegs in einem Lkw, der sie nach Brüssel bringen sollte, kamen aber auf dem Großmarkt in VE an, wobei sie weder über Bargeld noch - abgesehen von dem Rauschgift - über sonstige Vermögenswerte verfügten). Es lag auch nahe, daß die Tatbereitschaft dadurch gefördert wurde, daß es sich um eine Gruppe junger Leute handelte, die zu dieser wenig vorbereiteten, höchst riskanten Fahrt aufgebrochen war. Mit diesen auf jugendlichen Leichtsinn hindeutenden Umständen hätte sich die Jugendkammer näher befassen müssen.
b) Dieser sachlich-rechtliche Mangel betrifft in gleicher Weise den Angeklagten IR (UA S. 9/10). Daß er seine Revision zurückgenommen hat, ändert nichts daran, daß die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken ist (vgl. BGH NJW 1958, 560).
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€) Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei zutreffender Beurteilung der erörterten Frage auch die Strafe des (erwachsenen) Angeklagten RO seringer ausgefallen wäre.
3. Der Rechtsfehler berührt die auf § 33 BtMG gestützte Einziehungsanordnung nicht; diese hat deshalb Bestand.
VRiBGH Dr. Schauenburg Maul Foth befindet sich in Urlaub
und kann daher nicht
unterschreiben.
Maul
Granderath Brüning