Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 25.11.1988 – 4 StR 523/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 523/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gerhard Wilhelm 1 gmmmiip =v°: "MED.
geboren am BD 1915 ir Cauiip.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
25. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom
26. Mai 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (8 349 Abs. 4 StPO).
1. Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt, er sei in derlage gewesen, das "Verbotene seines Tuns zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht von seinen Handlungen Abstand zu nehmen. Anhaltspunkte für geistige und psychische Störungen
von Krankheitswert" lägen nicht vor. Er sei nur gering alkoholisiert gewesen. Die Alkoholisierung habe "allerdings eine leicht enthemmende Wirkung" gehabt, das sei "wahrscheinlich die Erklärung" für die Taten des Angeklagten
(UA 10). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ergänzend bemerkt, der Angeklagte sei "alkoholbedingt immerhin so stark enthemmt" gewesen, daß er seine "sonst absolut bestehenden Moralvorstellungen beiseite zu schieben bereit" gewesen sei; "seine, wenn wahrscheinlich auch abgekühlte, Sexualität" habe bei seiner Ehefrau "keine Befriedigung mehr" gefunden (UA 27).
2. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Frage einer etwaigen erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten abschließend zu beantworten. Dessen Verhalten weist Besonderheiten auf, mit denen sich der Tatrichter hätte auseinandersetzen müssen. Der Angeklagte ist 71 Jahre alt und bisher nicht bestraft. Das zur Tatzeit 13jährige Kind, an dem er sexuelle Handlungen vorgenommen hat, verkehrte bereits seit sechs Jahren in seinem und seiner Ehefrau Haus und nahm dort "etwa die Stelle eines Enkelkindes" ein (UA 6). Bei der Tat handelt es sich um "eine Zufallstat", wie die Strafkammer bei der Prüfung ausgeführt hat, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (UA 28). Daß die "leicht enthemmende Wirkung des Alkohols" ursächlich für das nach dem bisherigen Lebensweg des Angeklagten nicht ‚zu erwartende strafbare Verhalten gewesen ist, hält die Strafkammer für möglich, festgestellt hat sie dies aber nicht. Bei dieser Sachlage drängt sich die Frage auf, ob möglicherweise eine altersbedingteRückbildung der geistigen Kräfte zu einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit
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geführt hat. Dabei ist zu bedenken, daß ein sexueller Übergriff gegenüber einem Kind bei den "absolut bestehenden Moralvorstellungen" des Angeklagten nicht ohne weiteres erklärbar ist. Das Fehlen der Voraussetzungen des
§ 21 StGB ist nicht bereits durch den Hinweis des Landgerichts beantwortet, es habe beim Angeklagten keine Anhaltspunkte für geistige oder psychische Störungen festgestellt. Denn die Fähigkeit des Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, kann durch Altersabbau vermindert sein, ohne daß Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild darauf hindeuten (BGH NJW 1964, 2213; NStZ 1983, 34 mit Nachw.). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, welchem der Merkmale der 88 20, 21 StGB die vom Begriff Altersabbau umschriebenen Vorgänge ZU- zuordnen sind (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 23. Aufl. § 20 StGB Rdn. 18; Lange in LK, 10. Aufl. 88 20, 21 StGB Rdn. 33). Da die Voraussetzungen dafür von einem medizinischen Laien nur schwer zu erkennen sind, wird der Tatrichtersich sachverständig beraten lassen müssen, wenn, wie hier, altersbedingte verminderte Schuldfähigkeit
nicht ohne weiteres auszuschließen ist.
3. Deshalb ist der Strafausspruch aufzuheben. Dafür, daß der Angeklagte schuldunfähig gewesen ist, liegen
keine Anhaltspunkte vor. Der Schuldspruch kann also bestehenbleiben.
Knoblich Laufhütte Goydke
Meyer-Goßner Steindorf