Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 15.11.1988 – 4 StR 518/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 518/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Josef Eugen ED zu:
dort geboren am 1965, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
wıII
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführer am 15. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Juni 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verwol-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 1988 Bezug. Das Rechtsmittel führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsbedenkenfrei festgestellt hat.
Das Landgericht führt, gestützt auf die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. CB: aus, daß der Angeklagte ein überhöhtes Selbstbildnis aufgebaut habe, das zu allgemeiner Lügenhaftigkeit ausgeufert sei. Es falle ihm leichter als anderen, gültige Wertvorstellungen und Normen zu ignorieren. Das alles könne unter den Begriff einer neurotischen Persönlichkeitsstörung eingeordnet werden, Krankheitswert etwa im Sinne einer endogenen Psychose komme dem jedoch nicht zu. Der Angeklagte sei kein kranker, aber ein gefühlsmäßig und charakterlich fehlentwickelter Mann (UA 21).
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit - ihr Fehlen kommt hier nicht in Betracht - verkannt hat. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, erfaßt das in SS 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen (BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3). Es kommt daher nicht daauf an, ob die bei dem Angeklagten festgestellte Persönlichkeitsstörung es rechtfertigt, ihn als "krank" zu bezeichnen. Entscheidend ist, ob die Persönlichkeitsstörung sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert hat; dies ist in einer Ganzheitsbetrachtung, welche die Tat einschließt, zu ermitteln (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4). Die Ausführungen des Landgerichts ergeben nicht, daß es sich dieser rechtlichen Anforderungen an seine Überzeugungsbildung bewußt war. Seine Bemerkungen, wonach der Angeklagte kein kranker Mann sei und wonach der Störung kein
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Krankheitswert im Sinne einer endogenen Psychose beizulegen sei, deuten vielmehr darauf hin, daß es die psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten lediglich darauf geprüft hat, ob sie sich ihrer Art nach einem medizinischen Krankheitsbild zuordnen lassen. Dies wäre rechtsfehlerhaft, weil eine neurotische Persönlichkeitsstörung - als schwere andere seelische Abartigkeit i.S. der §§ 20, 21 StGB - eine Stärke erreichen kann, welche zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt.
Zu eingehender Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt hatte das Landgericht hier auch Anlaß. So hat es offenbar nicht eindeutig zu klären vermocht, ob die Behauptung des Angeklagten, er habe ständig eingekotet, zutrifft (vgl. UA 2, 20). Dem Verhältnis zu der Prostituierten Uhrig, mit der er nie regelrechten Verkehr hatte, legte der Angeklagte in seinen Vorstellungen - fernab von jeder Realität - die Eigenschaft einer echten Liebesbeziehung zu. Sein Verhalten nach der Tat - er kleidete sich in die dem Tatopfer geraubte Bundeswehruniform - läßt möglicherweise auch
züge kindlicher Unreife erkennen. Diese Umstände wird der neue Tatrichter zusammen mit der allgemeinen Lügenhaftigkeit des Angeklagten und mit seinem sozialen Abgleiten, welches in der Tat endete, zusammenfassend zu würdigen haben.
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