Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 11.11.1988 – 2 StR 582/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 582/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hermann Josef S EB aus SCHE. seboren am GENE 1 >51 in za,

wegen Vergewaltigung u.a.

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766

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom

29. Juni 1988 im Strafausspruch und im Ausspruch über das den Betrag von 6.000.- DM übersteigende Schmerzensgeld mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.000.- DM an die Nebenklägerin verurteilt. Mit seiner Re-

vision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt,

wendet sich der Angeklagte gegen diese Verurteilung, hinsichtlich des Ausspruchs über die Schmerzensgeldzahlung jedoch nur insoweit, als dieses 6.000.- DM übersteigt. Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es den Schuldspruch angreift, führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, soweit dieser angefochten worden ist.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB verneint und die verhängte Strafe dem Strafrahmen des $S 177 Abs. 1 StGB entnommen. Die hierfür gegebene Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zwar gesehen, daß für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat dann aber im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zwei wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte nicht erwähnt, die sie dem Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugutegehalten hat, nämlich die Auswirkungen einer mehrjährigen Haft auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten (Verlust des Arbeitsplatzes) und die Tatsache, daß der Angeklagte auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Geschädigte verurteilt wird. Es ist daher zu besorgen, daß der Tatrichter diese Umstände bei der Straf-

rahmenwahl nicht berücksichtigt hat.

Da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei Würdigung auch dieser Gesichtspunkte einen minder schweren Fall angenommen hätte, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen der Strafbemessung und der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes

Abe

wird der Ausspruch über die Entschädigungszahlung ebenfalls aufgehoben, soweit er angefochten worden ist.

Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten eingehend zu prüfen haben.

Herdegen Müller Meyer

Maier Gollwitzer