Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 06.11.1990 – 5 StR 469/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Klaus G aus B geboren am 1956 in G

zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. November 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. März 1990 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Fall, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1988 - 2 StR 582/88 - (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 8) zugrunde lag, unterscheidet sich von dem vorliegenden schon dadurch, daß hier

auf ein wesentlich geringeres Schmerzensgeld erkannt worden

ist.

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. BB vom 4. November 1990 hat vorgelegen.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms Häger