Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 08.03.1990 – 2 StR 26/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 26/90 BESCHLUSS 23.70

konn

in der Strafsache

gegen

Klaus Peter P w aus St. AB, geboren am @. GES 1955 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u. a.

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- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und drei Monaten verurteilt.

Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte ergriff den Gegenstand, der nach seiner Vorstellung die Tasche mit den Tageseinnahmen, tatsächlich aber das "für ihn eher wertlose" Kosmetikköfferchen der Frau S@EB war. Angesichts dessen liegt die vom Landgericht nicht eindeutig ausgeschlossene Möglichkeit nahe, daß sich der Angeklagte nur das in der Tasche befindliche Geld, nicht aber das Kosmetikköfferchen zueignen wollte. In solchem Falle läge nur ein Versuch vor (vgl. BGH StV 1987, 245; 1988, 14; BGH, Beschluß vom 8. November 1988 - 1 StR 609/88). Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Auch der Schuldspruch wegen Raubes hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Tatbestand des $S 249 StGB (auch) deshalb bejaht, weil der Angeklagte - wie es in der rechtlichen Würdigung heißt - dem an der Kasse der Tankstelle tätigen Zeugen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben drohte, "indem er ihm vortäuschte, er führe in der Tasche eine Waffe mit sich" (UA S. 21). Die Feststellungen decken diese Würdigung aber nicht; dort heißt es nämlich nur, der Angeklagte habe eine Hand derart in einer Tasche der Lederjacke gehalten, daß der Zeuge "den Eindruck hatte, der Angeklagte bedrohe ihn mit einer Waffe" (UA S. 10). Daraus ergibt sich nicht mit der nötigen Eindeutigkeit, daß der Angeklagte diesen Eindruck erzeugen wollte, die Hand also gerade zu dem Zweck in der Tasche so hielt, um dem Zeugen den Besitz einer Waffe vorzuspiegeln und ihm auf diese Weise zu drohen. Der rechtlichen Würdigung, die das Verhalten des Angeklagten in diesem Sinn deutet, läßt sich hier auch nicht zweifelsfrei entnehmen, daß damit diejenige Feststellung, an der es bei der Wiedergabe des Sachverhalts fehlt, nachgeholt werden sollte.

Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.

Herdegen

Gollwitzer

Maier

Niemöller

RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet

Herdegen