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BGH Beschluss vom 04.11.1988 – 4 StR 503/88

4. Strafsenat

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Y _ BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 503/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ralf on) aus CD RE, dort geboren am

1965,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 4. Juli 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

2. Dagegen greift die Sachrüge durch, soweit sie den Strafausspruch betrifft.

verneinen". Diese knappe Formulierung wird den Anforderungen, die an die Prüfung, ob ein minder Schwerer Fall vorliegt, zu Stellen sind, nicht gerecht. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vOorausgehen oder nachfolgen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden

zungen des § 31 BtMG einzubeziehen (BGH Stv 1986, 342 m.w. Nachw.; BGHR BtNMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Entsprechendes gilt für § 29 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BtNMG (BGHR BtMG § 29 Abs, 3 Strafrahmenwahl 3). Das

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Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Berücksichtigung dieses Umstandes in Verbindung mit den innerhalb der Strafzumessungserwägungen aufgeführten weiteren zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten zur Annahme eines minder schweren Falles, also zu einem für ihn günstigeren als dem nach § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen, und damit auch zu einer geringeren Strafe geführt hätte.

Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.

Salger Knoblich Jähnke

Meyer-Goßner Steindorf