Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 22.12.1992 – 1 StR 856/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

l StR 856/92

vom

22. Dezember 1992 in der Strafsache

gegen

Giuseppe M EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am

GEB 15:5 in CE (Italien),

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "zweier Vergehen gegen das Waffengesetz" unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe (von vier Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung von zwei Pistolen nebst Munition angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Hierzu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:

"Die Revision rügt zu Recht, daß die Behandlung des Beweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen Pietro MEER nicht‘ ° frei von Rechtsfehlern ist. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag ohne nähere Begründung allein deshalb abgelehnt, 'weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Ent-

scheidung ohne Bedeutung sind’ (Bl. 711, 712, 718-720 d.A.), sie hat sich also mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begnügt. Das war fehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muß der Tatrichter bei dem Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit darlegen, ob die Beweistatsachen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Gründen gefolgert, so müssen diese angegeben werden (BGH, StV 1987, 45; KK-Herdegen, S 244, Rdn. 73 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Daß die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung waren, lag auch nicht etwa auf der Hand. Zwar handelt es sich vorliegend 'nur' um Hilfstatsachen, die - wenn sie bewiesen worden wären - die Unglaubwürdigkeit des Zeugen De Mil ergeben sollten. Obwohl somit der Schluß von der behaupteten Tatsache auf unmittelbar erhebliche Umstände nicht zwingend war, kann nicht angenommen werden, daß die Bedeutungslosigkeit evident war und keiner näheren Begründung bedurft hätte. Die Kammer hält die den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen De MEN trotz der Bedenken wegen der zu Lasten des Angeklagten getroffenen Absprache im Ergebnis für zutreffend, weil dieser ‘unter dem Druck der Wahrheitspflicht vor Gericht' (UA S. 8) Bekundungen gemacht habe, die nach der Überzeugung der Kammer nicht auf der Absprache, sondern auf tatsächlichen Wahrnehmungen beruhten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Kammer zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit gekommen wäre, wenn die beantragte Vernehmung des Zeugen Pietro MM ihr die sichere Überzeugung vermittelt hätte, daß der Zeuge De ME in einem anderen Teil "seiner "Aussage, bei welchem er nicht minder unter dem 'Druck der: Walirheitspflicht vor Gericht' stand, falsche Angaben gemacht

hatte. Erweist sich, daß ein Zeuge, auf dessen Aussage die Verurteilung des Angeklagten gestützt werden soll, den ‘Angeklagten jedenfalls teilweise zu Unrecht belastet hat, dann ist das in der Regel zunächst ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen (BGH, StV 1991, 50).

Sollte die neu entscheidende Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommen, so wird sie Gelegenheit haben, den Schuldspruch in einer den Erfordernissen des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO entsprechenden Form neu zu fassen. Die Tenorierung 'wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz' reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat nicht aus (BGHR, WaffG. 8 53 Abs. 1 Nr. 3a, Führen 1; Meyer-Goßner, NStZ 1988, 529, 530). Ferner wird sie - falls sie zu den gleichen Feststellungen gelangt - das Konkurrenzverhältnis der Straftaten zu überprüfen haben, Jedenfalls in aller Regel dauert bei der Übergabe von Waffen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt des Besitzers noch an. Die Übergabe ist der letzte Akt der

Dauerstraftat 'Ausüben der tatsächlichen Gewalt', der diese zugleich beendet. Dies führt regelmäßig zur Annahme von Tateinheit (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1988, 4 StR 495/88) .."

Ed

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Beyer