Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 11.10.1988 – 1 StR 572/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 572/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Burban GE aus RW. geboren am EEE 1943 in Hu Kreis Amp
(Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1988 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StpQ einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat
auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen
Gründe§
Liegen die Voraussetzungen des § 31 BtMG vor, so kann das dazu führen, den des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldigen Angeklagten auch dann nach § 29 Abs. 1 BtMG zu bestrafen, wenn das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt (BGH StY 1987, 344). Ob das Landgericht diese Möglichkeit gesehen hat, erscheint fraglich; es handelt im Fall I 1 den besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG im Rahmen der Schuldfrage ab und geht bei der Erörterung des Strafrahmens ohne weiteres von dem des § 29 Abs. 3 BtMG aus, den es nach 8 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB mildert. Diese Unklarheit nötigt bei dem beträchtlichen Unterschied der Strafobergrenzen zur Aufhebung dieser Einzelstrafe Es
ist darüber hinaus nicht auszuschließen, daß die übrigen
Einzelstrafen von der Zumessung in diesem Fall beeinflußt sind, zumal es sich um die Einsatzstrafe handelt; deshalb hebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath