Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.10.1988 – 2 StR 464/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
75%
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 464/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Klaus-Dieter K EB „aus SCHE VB, geboren am CHE 1953 in CE DDR, zur zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen schweren Raubes u. a.
wııl
A5SL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. April 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Betrugs und schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus einem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 14. Dezember 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Angeklagte ist am 26. Juni 1987 vom Amtsgericht Neuwied zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob diese Strafe bezahlt oder erlassen ist. Wäre sie aber nicht erledigt im Sinne von § 55 StGB, so müßte aus ihr und der durch das Urteil vom 14. Dezember 1987 wegen einer am 17. Juli 1986 begangenen Tat verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäß § 460 StPO eine Gesamtstrafe gebildet werden mit der Folge, daß die zuletzt genannte Geldstrafe nicht in die Gesamtstrafe für die nun abgeurteilten, von Mai bis August 1987 begangenen Taten einbezogen werden dürfte (BGHSt 32, 190).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht in diesem Falle eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Herdegen Müller Maier
Theune Gollwitzer