Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.10.1988 – 2 StR 370/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AS>3
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 370/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karlheinz Ki aus ro, seboren am
ER 19:4 in ru Kreis LU, zur Zeit in Untersuchungshaft, u
wegen schwerer räuberischer Erpressung
wIII
A23
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Frank-
furt am Main zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 10. März 1986 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die - insoweit beschränkte - Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs und der zugehörigen Feststellungen.
Die neu entscheidende Strafkammer hat auf eine Freiheitsstrafe in gleicher Höhe erkannt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die er mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründet. Auch dieses Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Urteil ist auf die Sachbeschwerde aufzuheben. Der Senat schließt sich insoweit der nachfolgend wiedergegebenen Ansicht des Generalbundesanwalts an (Antragsschrift vom 13. September 1988):
"Zur Strafzumessung führt der Tatrichter auf UA S.5 an:
'Strafmildernd konnte überhaupt nur berücksichtigt werden, daß der Angeklagte sich zur Begehung der Tat einer Spielzeugpistole bediente und - wenn auch notgedrungen - geständig war. Seine Festnahme war nur wenige Stunden nach der Tat erfolgt.’
Die strafmildernden Umstände werden im Rahmen der weiteren Ausführungen zur Strafzumessung lediglich noch dahin ergänzt, daß strafmildernd auch die - allerdings nicht sehr erheblich ins Gewicht fallenden - beamtenrechtlichen Nachteile zu berücksichtigen seien, die der Angeklagte zu erwarten habe (UA S. 8).
Die der Bemessung der Strafe danach zugrunde liegende Wertung des Tatrichters wird den getroffenen und im Urteil mitgeteilten Feststellungen nicht gerecht. Im Anschluß an die erstatteten Sacchverständigengutachten hat das Landgericht den Angeklagten als "abnorme Persönlichkeit mit den Merkmalen Geltungsbedürftigkeit und Desozialität sowie Reizbarkeit und Stimmungslabi-: lität" beschrieben und insoweit Normabweichungen festgestellt (UA S. 5). Des weiteren werden eine desolate finanzielle Situation, familiäre Schwierigkeiten und Berufsärger erwähnt (UA S. 6). Unabhängig von der Frage, ob die genannten Normabweichungen in der angedeuteten Lebenssituation des Angeklagten schon die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB begründen konnten, waren damit jedenfalls Umstände festgestellt, aus denen nach § 46 StGB sogenannte einfache - in der Person des Täters begründete - Strafmilderungsgründe von keineswegs geringem Gewicht abzuleiten waren. Diesen Milderungsgründen hat sich der Tatrichter völlig verschlossen, wenn er - wie oben wiedergegeben - strafmildernde Gesichtspunkte überhaupt nur in der Verwendung einer Spielzeugpistole, im Geständnis und - eingeschränkt - in den beamten-
rechtlichen Nachteilen sieht. Daß sich dies bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden."
2. Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung. Jedoch gibt die auf § 261 StPO gestützte Rüge, die Kammer habe bei ihren Feststellungen zu Lebenslauf und Werdegang des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung gewonnnene Erkenntnisse verwertet, An-
laß zu folgenden Bemerkungen:
Die Kammer führt im angefochtenen Urteil (UA S. 2) zwar aus, daß sie "zu dem Lebenslauf des Angeklagten in ihrer Verhandlung vom 17.02.1988 folgende Feststellungen getroffen" habe (es folgen entsprechende Feststellungen). Sie teilt indessen nicht mit, worauf diese Feststellungen beruhen. Der Angeklagte selbst hat ausweislich des Sitzungsprotokolls keine Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Die Sitzungsniederschrift enthält auch im übrigen keinen Hinweis auf eine Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Gegen eine Erörterung spricht, daß die Feststellungen im angefochtenen Urteil, soweit sie Lebenslauf und Werdegang des Angeklagten betreffen (UA S. 2 bis 4), wörtlich und in der Schreibweise mit den Feststellungen übereinstimmen, die das Landgericht in seinem Urteil vom 10. März 1986 getroffen hatte und die durch das Urteil des Senats vom
15. Oktober 1986 aufgehoben worden sind.
Alle diese Umstände deuten darauf hin, daß die Kammer die (aufgehobenen) Feststellungen aus dem früheren Urteil übernommen hat, statt in der Hauptverhandlung in eigener Verantwortung die erforderlichen neuen Feststellungen zu treffen.
Herdegen Müller Maier
Theune Gollwitzer