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BGH Urteil vom 04.10.1988 – 5 StR 167/88

5. Strafsenat

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5 StR _ 167/88

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Johann MUB aus DB. geboren am EEE 1919 in “ein GENE

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Ad

- 2 - 7%

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB au: GER

als Verteidiger,

Rechtsanwältin EEE aus 1

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizamtsinspektor EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. September 1987 wird ver-

worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsver-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angklagte die Verletzung förmlichen

und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Die Behauptung, das Landgericht habe § 261 StPO ver-

letzt, weil es die mit Schriftsatz seines Verteidigers

vom 29. November 1985 eingereichte schriftliche Einlassung

des Angeklagten verwertet habe, obwohl diese nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, trifft nicht zu. Diese schriftliche Einlassung ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und mit ihm erörtert worden (Bl. 11/22, 23 d. A.).

2. Die weiteren Rügen, mit denen eine Verletzung des $S 261 StPO dargetan werden sollen, sind, soweit sie überhaupt ordnungsgemäß erhoben worden sind, offensichtlich

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unbegründet.

3. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die psychologische Sachverständige nicht als Zeugin vernommen und vereidigt zu werden. Die Sachverständige hat zwar

bei ihrer Vernehmung auch Angaben darüber gemacht, wie

die Zeugin ihr den Tatverlauf geschildert hat. Diese Angaben stimmen aber in vollem Umfang mit dem überein, was die Zeugin in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Das Landgericht hat auf sie nicht seine Überzeugung von dem Tatverlauf gestützt, sondern hat sie allein bei der Würdigung dafür herangezogen, ob die Zeugin glaubwürdig war (uA S. 19, 20, 30 ff). In einem solchen Fall betrafen die Angaben

der Sachverständigen keine Zusatz- sondern nur Befundtatsachen.

4. Die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO und eines Verstoßes gegen das Gebot eines "fairen Verfahrens" kann ebenfalls nicht durchgreifen. Die Revision sieht diese Verfahrensverletzung darin, daß das Landgericht bei der Strafzumessung Umstände strafschärfend verwertet, die nur für eine Verwirklichung der Tatbestände des § 176 Abs. 5 StGB "relevant" waren, obwohl diese Straftaten nicht Gegenstand der Anklage waren und das Verfahren von der Staatsanwaltschaft "gemäß SS 154, 154 a StPO auf den Anklagetenor" beschränkt worden war. Die zugelassene Anklage führt indessen die Umstände an, die das Landgericht bei der Strafzumessung strafschärfend herangezogen hat (UA S. 39).

5. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Die Sachverständige ist bei ihrer auf UA S. 31 wiedergegebenen Begutachtung des Aussageverhaltens der Zeugin

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Sarah CB nicht von unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß es Feststellungen über einen von der Zeugin selbst ermittelten "Spermageschmack" getroffen hat. Auch auf UA S. 31 wird unter der Bezeichnung "Spermageschmack" lediglich das verkürzt wiedergegeben, was die Zeugin bei den einzelnen Anhörungen über die auf UA S. 8 mitgeteilten Äußerungen des Angeklagten berichtet hat.

b) Ob das Landgericht zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, kann dahinstehen. Durch einen solchen Rechtsfehler könnte der Angeklagte nicht beschwert sein. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter bei "Annahme mehrerer fortgesetzter Handlungen bzw. mehrerer Einzeltaten" zu minder schweren Fällen oder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, die unter der erkannten

Freiheitsstrafe liegt.

ce) Auch sonst ist die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat sich dabei in dem rechtlichen Rahmen gehalten, der ihm in der Rechtsprechung

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des Bundesgerichtshofs zugestanden wird (vgi. BGHSt 34, 345, 349).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Niepel