Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 21.09.1988 – 4 StR 438/88

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 438/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Helmut S aus 7 @EEEEEREEENED , geboren am 1947 in zB, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

SI

E24

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 21. September 1988 einstimmig beschlossen:

wIV

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom

19. September 1988 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

In die Gesamtstrafenbildung mußte - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 31. August 1987 dargelegt hat - die wegen des Falles II 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe trotz der insoweit beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens miteinbezogen werden. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung und Literatur ergibt sich

nichts anderes: Sie betrifft den Fall, daß nur

der Schuldspruch rechtskräftig ist, eine Entscheidung zum Strafausspruch aber noch nicht ergangen ist; hier sind aber Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig.

Eine Abänderung der Kostenentscheidung ist nicht möglich, da gegen diese innerhalb der einwöchigen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) keine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO eingelegt worden ist (BGHSt 25, 77).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Laufhütte

Meyer-Goßner Steindorf

Jähnke