Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 21.09.1988 – 4 StR 438/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 438/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans Helmut S aus 7 @EEEEEREEENED , geboren am 1947 in zB, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
SI
E24
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. September 1988 einstimmig beschlossen:
wIV
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom
19. September 1988 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
In die Gesamtstrafenbildung mußte - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 31. August 1987 dargelegt hat - die wegen des Falles II 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe trotz der insoweit beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens miteinbezogen werden. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung und Literatur ergibt sich
nichts anderes: Sie betrifft den Fall, daß nur
der Schuldspruch rechtskräftig ist, eine Entscheidung zum Strafausspruch aber noch nicht ergangen ist; hier sind aber Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig.
Eine Abänderung der Kostenentscheidung ist nicht möglich, da gegen diese innerhalb der einwöchigen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) keine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO eingelegt worden ist (BGHSt 25, 77).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Laufhütte
Meyer-Goßner Steindorf
Jähnke