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BGH Urteil vom 21.09.1988 – 2 StR 408/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF ro IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 408/88 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Johann Bernhard M u aus SCENE, scboren am EEE 1935 in zB, zur zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Totschlags

wııl

1%

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 21. September 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB zu: Gun

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 1988 wird verwor-

fen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte unterhielt seit 1985 zu Frau vo, dem späteren Tatopfer, enge Beziehungen. Diese waren jedoch nicht spannungsfrei. Öfter wurde der Angeklagte gegen seine Bekannte tätlich, besonders wenn er reichlich Alkohol zu sich genommen hatte. Obwohl Frau WEB sich bereits im Frühjahr 1986 von ihm trennen wollte, bestand er darauf, daß sie ihn in die ihr durch das Sozialamt vermittelte Einzimmerwohnung aufnahm. "Frau WB traute sich nicht, dem zu widersprechen".

Am 10. Oktober 1986 kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen ihnen, sowohl in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten als auch später auf einer "Kerb". Ausgelöst wurden sie dadurch, daß sich der Angeklagte allzu "vertraulich"

einer anderen Frau widmete. Gelegentlich eines Telefongesprächs, das er und Frau vo im Laufe des Nachmittags miteinander führten, erklärte sie ihm unter anderem, daß sie ihn nicht mehr in ihre Wohnung hineinlassen werde. Daraufhin drohte er an, die Wohnungstür einzutreten. Frau Vom secriet in Angst, verbarrikadierte die Wohnungstür und wandte sich telefonisch an eine Bekannte. Ihr berichtete sie, daß der Angeklagte geäußert habe, "er werde ihren Kopf gegen die Wand schlagen, daß das Gehirn herausspritze". Die Bekannte gewann den Eindruck, daß Frau WEB "sich in großer Angst befinde". Dem Angeklagten war es infolge der von Frau WB getroffenen Vorkehrungen anfangs nicht möglich, die Wohnung zu betreten. Vor der Tür stehend kündigte er lautstark an, er werde diese eintreten und Frau WEB umbringen. Als von ihr telefonisch zu Hilfe gerufene Polizeibeamte erschienen, hatte sich der Angeklagte bereits von der Wohnungstür entfernt. Auf die Beamten machte Frau Wh "einen aufgelösten total verängstigten Eindruck". Sie befürchtete, der Angeklagte wolle sie umbringen. Weiter deutete sie an, wenn es ihm gelingen werde, sich Zutritt zu ihrer Wohnung zu verschaffen, werde sie versuchen, über das Geländer des Balkons ihrer im achten Stock gelegenen Wohnung in die sich darunter befindliche Wohnung zu flüchten. Diesen Plan verwarf sie danach aber wegen seiner Undurchführbarkeit. Etwa um 19.30 Uhr begab sich der Angeklagte erneut zu der Wohnung. Er hatte den Vorsatz gefaßt, gegen Frau VB tätlich vorzugehen". Diesmal gelangte er in die Wohnung. Es kam im Wohnzimmer zu einer von ihm ausgehenden heftigen Auseinandersetzung, die sich schließlich auf den Balkon "verlagerte". Die damit verbundenen Geräusche - Schieben, Tritte,

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Poltern und die Stimme des Angeklagten - waren noch in darunterliegenden Wohnungen zu hören. Ein zwei Etagen tiefer wohnender Zeuge bekundete später, er habe damals befürchtet, "gleich käme jemand über den Balkon gesegelt". Nachdem der Angeklagte seine Bekannte "entweder mit körperlichen, zumindest aber mit verbalen Attacken, auf den Balkon getrieben hatte, drückte er sie dort heftig ... gegen das 1,10 m

über dem Fußboden angebrachte Balkongeländer". Frau Wow neigte sich, rückwärts vor dem Geländer stehend, über dieses. - Infolge des starken Drückens des Angeklagten erlitt sie eine Schürfwunde am Rücken in Höhe des Geländers. - Sie schrie: "Ich falle runter". Der Angeklagte äußerte darauf, das sei ihm egal. Er war in diesem Augenblick entschlossen, Frau WEB durch einen Sturz vom achten Stock in die Tiefe zu töten. Das Landgericht hat nicht im einzelnen klären können, ob er sie lediglich durch "psychische Gewalt" unter Ausnutzung der über längere Zeit, insbesondere während des ganzen Tages geschürten Angst dazu brachte, von sich aus über die Balkonbrüstung zu steigen. Im Urteil heißt es hierzu, es sei nicht auszuschließen, daß er auch körperliche Gewalt angewandt habe, um Frau WB über jene Brüstung zu stürzen. Frau WB hing schließlich außen an der Balkonbrüstung. Mit ihren Händen hielt sie sich am Geländer, an der Verstrebung und den Platten fest. Unter ihren Füßen hatte sie keine Aufstützmöglichkeit. Schließlich konnte sie nur noch wimmernde Laute ausstoßen. Der Angeklagte rief ihr zu: "Du Scheißkerl laß endlich los; Du mußt nur loslassen; Du mußt es einsehen, es geht ganz schnell; Schweine müssen sterben". Frau Vo: die sich nicht mehr festzuhalten vermochte, stürzte nun in die Tiefe. "Mit größter Wahrschein-

lichkeit hat der Angeklagte ... zuvor noch auf das linke

Handgelenk der Frau WEB eingewirkt, um den Sturz zu be-

schleunigen". Sie erlitt tödliche Verletzungen.

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags - unter Anwendung des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens - zu einer Freiheitsstrafe von

neun Jahren verurteilt.

II. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechts-

mittel hat keinen Erfolg.

1. Die von ihm behaupteten Verfahrensverstöße liegen

nicht vor.

a) Bei der Untersuchung der Leiche waren unter anderem Druck- sowie Schürfwunden an der Beugeseite des linken Handgelenks und frische Blutunterlaufungen am rechten Handgelenk festgestellt worden.

Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung hilfsweise, durch einen Sachverständigen unter Beiziehung der Lichtbildmappe sowie Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Ortsbesichtigung klären zu lassen, ob die auf Bild 11 und 13 des Obduktionsbildbandes ersichtlichen Schadensmerkmale "durch einen unmittelbaren Zugriff durch eine Hand entstanden ... sind ... oder alleine durch die Berührung mit einem technischen Bauteil (Handlauf oder Balkonabdeckplatte am Handlauf) ..., insbesondere ob sie

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allein durch das Körpergewicht (von Frau WB) ohne Zugreifen einer dritten Person hervorgerufen sein können". Zur Begründung des Antrags brachte er vor, der Obduzent Dr. Lg habe zum Zusammenhang und zur Ursache der Verletzungen erst im Rahmen der Hauptverhandlung Stellung bezogen, "wobei zu den obigen Fragen und der Einordnung lediglich von Prof.

Dr. wa eine Wertung vorgenommen" worden sei. Dr. Li» habe sich mit Lichtbildern der Toten begnügen müssen; der Balkon und dessen einzelne Bauteile seien von ihm nicht be-

sichtigt worden.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und dazu ausgeführt, über die behaupteten Tatsachen habe es bereits durch die Vernehmung der Sachverständigen Dr. L@B und Prof. Dr. Waggp Beweis erhoben; die bauliche Beschaffenheit des Balkons sei diesen aus den Lichtbildern bekanntgewesen; der Antragsteller habe nicht dargetan, daß einer der in S 244 Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz StPO genannten Gründe vor-

liege.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Schwurgerichtskammer habe ihre Entscheidung nicht darauf gestützt, daß die behauptete Tatsache schon erwiesen wäre; dem Urteil sei zu entnehmen, daß die Sachverständigen sich nicht zu dem Beweisthema geäußert hätten; jedenfalls habe das Landgericht nicht zum Ausdruck gebracht, auf Grund welcher Angaben der Sachverständigen das Gegenteil der behaupteten Tatsachen be-

reits erwiesen Sei.

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Mit dem Antrag machte der Angeklagte geltend, die bisherige Begutachtung sei mangels Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten unzureichend. Demgegenüber hat das Landgericht in seinem Beschluß darauf hingewiesen, daß die bauliche Beschaffenheit des Balkons den Sachverständigen anhand von Lichtbildern bekanntgewesen sei, und daraus die Folgerung gezogen, daß sie nicht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen seien. Hiergegen läßt sich nichts einwenden.

Vor allem geht die Rüge auch deshalb fehl, weil gemäß den Urteilsfeststellungen die beiden Sachverständigen nicht angeben konnten, ob die Druckverletzungen an den Handgelenken anläßlich eines eventuellen Versuchs eines Dritten, die Hände zu lösen, entstanden sind (Bl. 24 UA). Entsprechend hat die Schwurgerichtskammer nicht die feste Überzeugung gewonnen, vom Angeklagten sei auf das linke Handgelenk des Opfers eingewirkt worden, um den Sturz zu beschleunigen. Sie hat sich insoweit auf die Bemerkung beschränkt, "mit größter Wahrscheinlichkeit" habe er sich so verhalten (Bl. 12 UA). Den sonstigen Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß sie damit nicht eine ausreichende Beweisgrundlage gemeint hat. Andernfalls wäre unverständlich, daß sie ein dann gegebenes gewolltes Abweichen von dem Sachverständigengutachten nicht klar zum Ausdruck gebracht hat. Insbesondere ist sie von einer solchen "Feststellung" weder bei der rechtlichen Würdigung noch im Rahmen der Strafzumessung ausgegangen.

b) Aus den gleichen Gründen ist die Rüge der Aufklärungspflichtverletzung unbegründet.

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2. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Nach den Urteilsgründen ist die Schwurgerichtskammer zu folgenden Mindestfeststellungen gelangt: Der Angeklagte trieb Frau WEB mit "verbalen Attacken" auf den Balkon, drückte sie dort heftig gegen das Geländer, "brachte" sie "durch psychische Gewalt unter Ausnutzung der über längere Zeit, insbesondere aber den ganzen Tag über geschürten Angst dazu ..., von sich aus über die Balkonbrüstung zu steigen". Als Frau WEB dann am Balkongeländer hing und wimmernde Laute ausstieß, machte er "aggressive, gegen das Leben der Frau Ve gerichtete Äußerungen". Schließlich stürzte sie, da sie sich nicht mehr festhalten konnte, in die Tiefe.

Diese Feststellungen tragen die Folgerung des Landgerichts, daß der Angeklagte ihren Tod durch aktives Tun verursacht hat. Unter diesen Begriff fällt nicht nur das Anwen-

den körperlicher Gewalt, sondern auch das Einwirken durch

die "verbalen Attacken". Für die Schwurgerichtskammer hat sich danach nicht die Frage gestellt, ob der Tod von Frau WEB durch ein Unterlassen des Angeklagten herbeigeführt

wurde.

b) Der Angeklagte übte die Herrschaft über das Handeln

des Opfers aus. - Dieses war in der konkreten Lage nicht mehr zu freier Willensentschließung imstande. - Er erwies sich als der eigentliche Herr des Geschehens. Die von ihm herbeigeführte Paniksituation, in der sich das Opfer befand, nutzte er bewußt aus. Frau WEB stellte nur noch ein Werkzeug dar, dessen er sich in Verfolgung seines Zieles bediente.

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c) Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes. Das Landgericht hat klar unterschieden zwischen dem anfänglichen Bestreben des Angeklagten, seine Bekannte lediglich zu verletzen, und dem von ihm später gefaßten Entschluß, sie zu töten. Angesichts seines Vorgehens, vor allem seiner eindeutigen Äußerungen bedurfte es keiner besonderen Erörterung im Urteil zur subjektiven Tatseite. Seine Bemerkungen zeigen ferner, daß er durch den vorausgegangenen Alkoholgenuß nicht gehindert war, die Situation

richtig einzuschätzen.

d) Das Revisionsvorbringen zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-

gründet.

e) Auch im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer