Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 19.09.1988 – 3 StR 309/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IIE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 309/88
in der Strafsache
gegen
den Metallarbeiter Van Gon zz aus Ra, REER-CEB
geboren am @. WB 1959 in (Vietnam),
wegen versuchten Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 SttGB entnommen, den es wegen Versuchs und erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nach den §§ 21, 23 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB doppelt gemildert
hat. Sowohl bei der Ablehnung der Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB (2. Alternative) als auch bei der Bestimmung der Strafhöhe hat es zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er "nachhaltig und über einen längeren Zeitraum hinweg seine Tötungsabsicht in die Tat umzusetzen versucht" habe, indem er seine bereits am Boden liegende Frau in brutaler Weise geschlagen, zusammengetreten und sodann mit dem Pkw attackiert habe (UA S. 22). Zwar ist das Landgericht nicht generell gehindert, auch einem vermindert schuldfähigen Angeklagten die Intensität und Hartnäckigkeit seines Verhaltens straferhöhend anzulasten; doch läßt die im angefochtenen Urteil gebrauchte Wendung besorgen, daß es dem Angeklagten diese Umstände besonders zur Last legt, obwohl sie ihrerseits gerade Ausdruck seiner - durch das Verhalten bei und nach der Tat belegten - erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit und somit durch
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sie bedingt waren (UA S. 21). Eine solche Wertung ist widersprüchlich und unzulässig (vgl. BGHSt 16, 360, 363 £.; BGH NStZz 1986, 114, 115; BGHR StGB S$S 46 Abs. 1 - Schuldausgleich 1 und 4). Die Strafe muß deshalb neu zugemessen
werden. Ruß Gribbohm Kutzer
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