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BGH Beschluss vom 07.09.1988 – 3 StR 338/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 338/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Lothar Walter G OB aus rw &, geboren am. ED 1932 in CD Tr,

wegen Unterschlagung u.a.

DEp: -2- RW 7

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 mit dessen Zustimmung, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 7. September 1988 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG,

§ 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:

l. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es eine Ordnungswidrigkeit nach SS 11, 12 Abs. 2, § 15 Heilmittelwerbegesetz zum Gegenstand hat.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom ll. Januar 1988 aufgehoben im Schuldspruch wegen vorsätzlicher irreführender Werbung für Heilverfahren, im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

..

Gründe§

Ein durch die Verbreitung von drei Handzetteln etwa begangenes Vergehen der vorsätzlichen irreführenden Werbung für Heilverfahren (SS 3, 14 HMWG) war als Presseinhaltsdelikt bereits vor Beginn der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verjährt. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen §§ 11, 12 Abs. 2, § 15 HMWG, begangen durch Verbreiten der Handzettel "außerhalb der Fachkreise", kommt eine möglicherweise nicht als Presseinhaltsdelikt zu wertende (vgl. BGHSt 26, 40; 27, 353) Presseordnungswidrigkeit in Betracht; insoweit hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren nach $S 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Damit entfällt die Verurteilung wegen Vergehens der irreführenden Werbung für Heilverfahren ersatzlos und mit ihr die deswegen verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten.

Der Wegfall dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Art der von der Strafkammer vorgenommenen Gesamtstrafenbildung (Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Monaten um die - knappe - Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen) spricht dafür, daß die Strafkammer ohne die weggefallene zweimonatige Freiheitsstrafe voraussichtlich auf eine um einen Monat niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt haben würde.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann danach nicht bestehen bleiben.

Im Hinblick auf die damit der neu entscheidenden Strafkammer obliegende Aufgabe der Gesamtstraffestsetzung und die im Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 4. August 1988 hierzu gemachten Ausführungen bemerkt der Senat, daß die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 zum Ausdruck gebrachte Auffassung zur "Zäsurwirkung" einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits "vollstreckt, verjährt oder erlassen"

($S 55 StGB) war, jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde liegt und daß der 1., der 2. sowie der 4. Strafsenat demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten (Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3 = IR 1988, 214 mit Anmerkung Bringewat; Beschluß vom 15. März 1988 - 4 StR 75/88 in BGHR aaO Nr. 7; Urteil vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 in BGHR aa0 Nr. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - 4 StR 606/87 in BGHR aa0 Nr. 6 = NStZ 1988, 270).

Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Harms