Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 07.09.1988 – 3 StR 225/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 225/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maler und Lackierer Frank willi B EB aus DEE, dort geboren am M. ME 1962,
wegen Mordes
2 -2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am
7. September 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
26. Januar § 988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwur-
gericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Zwar ist die Frage der Verhandlungsfähigkeit in erster Linie vom Tatrichter zu prüfen (BGH, Urteil vom 29. April 1954 - 3 StR 439/53, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1958, 142). Sie ist der Beurteilung durch das Revisionsgericht aber zugänglich. Die hier eingeholte gutachtliche Äußerung der Rheinischen Landesklinik BEE HS vermittelt dem Senat die Überzeugung, daß der Angeklagte am letzten Tag der Hauptverhandlung - ohne sein Verschulden - verhandlungsunfähig war. An diesem Tag ergänzte der Sachverständige Dr. HadiB sein Gutachten. Der Zeuge St wurde ergänzend vernommen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung hielten ihre Schlußvorträge
und das Urteil wurde verkündet. Damit war er im Sinne des
§ 338 Nr. 5 StPO bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung abwesend. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang.
Ruß Krauth Kutzer Detter Harms