Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 06.09.1988 – 1 StR 344/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 344/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Werner Wolfgang H ‚ zur Zeit ohne festen Wohnsitz, geboren am 1932 in DB,
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1988, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte us
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1986 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Erörterung bedarf lediglich die - von der Strafkammer nicht behandelte - Frage, ob es in den Betrugsfällen II B 3 und 4 der Urteilsgründe im Hinblick auf die im Urteil getroffene Feststellung, der Angeklagte und die Geschädigte hätten sich am 4. Januar 1985 verlobt (UA S. 59), gemäß SS 263 Abs. 4, 247 StGB eines Strafantrages bedurfte. Der Senat verneint diese von Amts wegen zu prüfende Frage. Strafanträge gemäß S§ 263 Abs. 4 i. V. mit § 247 StGB (Verlobte als Angehörige im Sinne des $S 247 i. V. mit S 11 Abs. 1 Nr. la StGB) waren hier nicht erforderlich.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich um ein Verlöbnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. la StGB, das strafrechtlich die Einstufung des Tatopfers als Angehöriger rechtfertigt und das Antragserfordernis auslöst, nur dann, wenn ein auf einem ernstlich gemeinten Willensentschluß beruhendes Eheversprechen beider Partner vorliegt. Ist dieser ernsthafte Wille bei einem von ihnen - auch wenn der andere keine Kenntnis davon hat - nicht vorhanden oder inzwischen aufgegeben worden, so liegt unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung ein im Strafverfahren zu berücksichtigendes Verlöbnis nicht vor (BGHSt 29, 54, 57 m. w. Nachw.).
2. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem Ablauf der Betrugstaten, ergibt sich, daß der Angeklagte nicht den ernstlichen Willen hatte, mit dem Betrugsopfer die Ehe zu schließen. Als der Angeklagte sich "entschloß", die Geschädigte zu heiraten, hatte er ihr bereits mit anderweitigen Lügen erhebliche Geldbeträge entlockt. Die Erklärung, sie bald heiraten zu wollen (UA S. 63), war nach der ganzen Sachlage ein weiteres Teilstück seiner betrügerischen Vorspiegelungen, um nochmals Geld von ihr zu erlangen. Die "ehemals väterliche Villa" in vg GE’ TE. in der der Ehewohnsitz begründet werden sollte, war vom Angeklagten frei erfunden (UA S. 59, 63). Als sich das Tatopfer kurze Zeit später mit weiteren Ausflüchten des Angeklagten nicht mehr hinhalten ließ, verschwand der Angeklagte mit dem ganzen restlichen Geld und
den Ausweispapieren der Zeugin "und ließ die auch des
Englischen nicht mächtige Zeugin einfach im Hotel" in von WER sitzen" (ua Ss. 65). Mit einem derartigen "Verlobungstrick", von dem auch das Landgericht ausgeht, hat der Angeklagte früher schon Betrugstaten verübt (UA S. 33, 34, 35).
Ist eine Erklärung, die sich äußerlich als Eheversprechen gibt, in dieser Weise untrennbar mit erlogenen Angaben verbunden und soll sie mit diesen dazu dienen, den anderen zu betrügen, so kann sie nicht als ernstlich gemeintes Eheversprechen angesehen werden (BGHSt 3, 215, 216, 217). Zur Strafverfolgung wegen Betrugs ist mithin kein Strafantrag erforderlich.
Maul Ulsamer Granderath
v. Gerlach Brüning