Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 11.08.1988 – 4 StR 250/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wird auf die Revision des freigesprochenen Angeklagten, dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, der Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so hat der Tatrichter, an den die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, unabhängig von dem bestehenbleibenden Freispruch eigene Feststellungen zu treffen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
BGHR: ja
StPO 1975 §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1, 353
Wird auf die Revision des freigesprochenen Angeklagten, dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, der Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so hat der Tatrichter, an den die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, unabhängig von dem bestehenbleibenden Freispruch eigene Feststellungen zu treffen.
BGH, Urteil vom 11. August 1988 - 4 StR 250/88 - LG Zweibrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 250/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Herbert willi “ en aus 7 oO, geboren am A 1:52 in se, zur zeit einstweilen untergebracht,
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 11. August 1988 an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wIV
Sitzung
LE
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 26. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. Mai 1986 "vom Vorwurf der versuchten Vergiftung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Bedrohung freigesprochen", jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Der Senat hatte das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Mai 1986 durch Beschluß vom 9. September 1986 (= BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 = bei Holtz MDR 1987, 93) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen. In den Gründen hatte der Senat ausgeführt,
daß die Revision sich ersichtlich nur gegen die Anordnung der Unterbringung wende; falls sie sich auch gegen den Freispruch richten würde, wäre sie mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Der Senat hatte für die neue Verhandlung den Hinweis gegeben, daß der Tatbestand der versuchten Ver-
giftung eingehender geprüft werden müsse.
Das in der erneuten Hauptverhandlung vom 26. Februar 1988 verkündete Urteil enthält folgenden Urteilstenor: "Der Angeklagte wird freigesprochen. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet (SS 20, 63 StGB). Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens ein-
schließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen".
In den Urteilsgründen berichtet das Landgericht zunächst vom Ergebnis der ersten Hauptverhandlung und des Revisionsverfahrens und fährt dann fort: "Danach steht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu denen er in der erneuten Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat,
zunächst folgendes fest".
Nunmehr folgen wörtlich dieselben Feststellungen wie im Urteil vom 20. Mai 1986, denen sich eine Bemerkung über die weitere Unterbringung des Angeklagten seit diesem Zeitpunkt anschließt.
Nachdem die Vorstrafen festgestellt sind, heißt es dann in den Urteilsgründen: "Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weiter der Freispruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen, SO daß folgende Sachverhalte bindend feststehen:" (UA 4).
L6
Es folgen wörtlich übereinstimmend mit dem Urteil vom 20. Mai 1986 die Feststellungen zu den beiden Vorfällen vom 30. Oktober 1984 und vom 21. Juni 1985.
Das Landgericht hat sodann - einem Hinweis des Senats folgend - einen weiteren Vorfall, wegen dessen die Staatsanwaltschaft eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren gegen den Angeklagten eingereicht hatte, in dieses Verfahren miteinbezogen; es hält den Vorfall "aufgrund der Aussagen von Brigitte O9 und Jutta CEEEEED für erwiesen. In der rechtlichen Bewertung der Taten ist es abweichend vom ersten Urteil zum Ergebnis gelangt, daß bei der Tat vom 30. Oktober 1984 keine versuchte Vergiftung, sondern nur eine versuchte
gefährliche Körperverletzung vorliege.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel
hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
II.
Das Landgericht hat die Frage, ob der Angeklagte zu Recht mit Urteil vom 20. Mai 1986 freigesprochen worden ist, zutreffenderweise nicht mehr geprüft. Wie im früheren Urteil des Senats in dieser Sache dargelegt wurde, kam eine Anfechtung des Freispruchs durch den Angeklagten nicht in Betracht. Von diesem Grundsatz kann es keine Ausnahme ge-
ben.
Die Anfechtung der Unterbringungsanordnung nur deswegen auch auf den Freispruch zu erstrecken, weil sonst widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (So u.a. Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 344 StPO Rdn. 52 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 318 StPO Rdn. 24), besteht kein Anlaß. Daraus, daß der Freispruch rechtskräftig ist, folgt nämlich nicht, daß auch die ihm zugrundeliegenden Feststellungen über die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten für die Maßregelentscheidung Bindungswirkung entfalten. Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, daß jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen hat. Trotz des rechtskräftigen Freispruchs, als ein den Angeklagten vor Bestrafung schützendes Erkenntnis, muß daher der Tatrichter alle Feststellungen für eine Unterbringungsanordnung (erneut) treffen; denn der Eintritt der Rechtskraft des Freispruchs bedeutet nur, daß die insoweit getroffene Entscheidung nicht mehr abänderbar ist; eine Prüfung der Voraussetzungen des Rechtsfolgenausspruchs wird dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. zipf JR 1978, 250, 251). Eine solche Prüfung ist notwendig, wie sich - worauf das Bayerische Oberste Landesgericht zu Recht hingewiesen hat (NStZ 1985, 90; BayObLGSt 1978, 1; JR 1978, 248) - schon daraus ergibt, daß sonst der Angeklagte, gegen den eine Maßregel der Besserung und Sicherung neben einer Freisprechung angeordnet worden ist, in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt und ohne inneren Grund schlechter gestellt werden würde, als wenn die Maßregel neben einer Verurteilung angeordnet worden wäre (vgl. auch Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren, 1964, S. 203).
- 7 -
Das hat das Landgericht hier verkannt, indem es sich an die tatsächlichen Feststellungen für gebunden hielt, die im ersten Urteil die Grundlage der Anordnung der Unterbringung waren. Die im Beschluß des Senats vom 9. September 1986 erfolgte Aufhebung der Unterbringungsanordnung "mit den Feststellungen" erfaßte die Vorfälle vom 30. Oktober 1984 und vom 21. Juni 1985 (BGH NStZ 1988, 309; RGSt 69, 12, 14). Das Landgericht hätte hierzu eigene Feststellungen treffen müssen, wie es auch aus dem Hinweis des Senats zum Tatbestand der Vergiftung entnehmen konnte. Da die Unterbringungsanordnung im angefochtenen Urteil nicht nur auf die ordnungsgemäß festgestellte (neue) Tat vom 30. November 1984 ("Tatkomplex III") gestützt, vielmehr die "besondere Gefährlichkeit" des Angeklagten gerade auch aus der Tat vom 30. Oktober 1984 hergeleitet worden ist (UA 14), kann das Urteil keinen Bestand haben. Der neu entscheidende Tatrichter hat alle gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe ohne Rücksicht auf
die Feststellungen im Urteil vom 20. Mai 1986 erneut zu überprüfen. Im Hinblick auf die Rechtskraft des früheren Urteils, soweit es den Freispruch des Angeklagten betrifft, bedarf es im neuen Urteilstenor nicht des Ausspruchs, daß
der Angeklagte freigesprochen wird.
Salger Knoblich Laufhütte
Jähnke Meyer-Goßner