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BGH Beschluss vom 10.08.1988 – 3 StR 246/88

3. Strafsenat

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12 BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 246/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Siegfried M EEE aus Mag, geboren am BR. EEE 1946 in AU, -

wegen Steuerhinterziehung

WIV

- 2 - AL

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 10. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von 511.363 DM zu zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt wegen einer Einschränkung des Schuldumfangs zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

l. Im Rahmen der fortgesetzten Handlung legt das Landgericht dem Angeklagten auch zur Last, er habe gegenüber dem

Finanzamt unvollständige Angaben über seine Umsätze in den Jahren 1981 und 1982 gemacht (UA S. 101) und dadurch Umsatzsteuer von insgesamt 107.908 DM verkürzt. Nach dem Urteilszusammenhang sieht es vollendete Teilakte der fortgesetzten Tat insoweit darin, daß er durch seinen Steuerberater am 10. Juni 1983 eine unrichtige Jahressteuererklärung für das Jahr 1981 und am 14. November 1983 eine unrichtige Jahressteuererklärung für das Jahr 1982 einreichen ließ (UA S. 13). Dabei hat es nicht bedacht, daß die dem Angeklagten vorgeworfene Steuerhinterziehung bei diesen Teilakten im Versuchsstadium steckengeblieben ist.

In den Fällen, in denen eine Steuer festzusetzen ist, tritt Vollendung bei Abgabe einer Steuererklärung erst mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides ein (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 - Vollendung 1). Ist - wie bei der Umsatzsteuer - eine Fälligkeitssteuer anzumelden, so kann allerdings schon eine falsche Steueranmeldung zur vollendeten Steuerverkürzung führen, weil sich eine besondere Steuerfestsetzung erübrigt (§ 167 AO); die Steueranmeldung steht dann einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1, § 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier für die Jahre 1981 und 1982 - die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führen soll. In einem solchen Fall gilt die Steueranmeldung als Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Finanzamt die in diesem Fall erforderliche Zustimmung nicht erteilt; vielmehr hat es die beantragten Vergütungen (73.101,91 DM für 1981 und

97.081,07 DM für 1982) ersichtlich nicht anerkannt. Der Senat hat den Schuldumfang demgemäß beschränkt, ohne daß dies - wegen der Vollendung anderer Teilakte - in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt (vgl. BGHR aaO).

2. Das Landgericht legt dem Angeklagten als vollendete Steuerverkürzung weiter zur Last, daß er Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung von Finanzierungskrediten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugverkäufen hatte, nicht als steuerpflichtige Umsätze angemeldet hat. Es handelt sich um Beträge von 19.465 DM aus dem Jahre 1979 und 51.465 DM aus den Jahren 1980 bis 1982. Der Schuldspruch hat insoweit zu entfallen. Umsätze aus der Vermittlung von Krediten sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 seit dem 1. Januar 1980 steuerfrei. Auf die vom Landgericht nicht erörterte Frage, ob die Steuerfreiheit unter den gegebenen Umständen auch für solche Umsätze aus dem Jahre 1979 gilt, braucht der Senat nicht einzugehen. Der Angeklagte leugnet eine Verletzung steuerlicher Pflichten. Im Hinblick auf die besondere Rechtslage, die sich bei Umsätzen durch Kreditvermittlungen im Jahre 1979 aus dem Recht der EG ergibt (vgl. BFH BStBl. II 1981, 692; HFR 1985, 452 Nr. 409 - UR 1985, 174; NV 1986, 245 Nr. 231; EuGH HFR 1982, 281 Nr. 285; 1984, 398 Nr. 349 - UR 1984, 164; BVerfG UR 1987, 355; 1988, 25; Bunjes/Geist UStG 2. Aufl. § 4 Nr. 8 Anm. 1), ist nicht zu erwarten, daß dem Angeklagten ein entsprechender Verkürzungsvorsatz nachgewiesen werden könnte.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Landgerichts zum Vorsteuerabzug (UA S. 100) sind rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich aus ihnen noch hinreichend deutlich die Überzeugung des Tatrichters ergibt, daß die bezeichneten Ausgabenbelege mit Vorsteuerausweis keine Umsätze für das Unternehmen des Angeklagten betreffen. Dagegen lassen die weiteren Ausführungen (UA S. 97 £f.) einen Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" besorgen. Das Landgericht hat für das Jahr 1979 Umsätze aus Kraftfahrzeugverkäufen in Höhe von rund zwei Millionen DM festgestellt. Nachgewiesene Vorsteuern, die sich - über den berücksichtigten Betrag von 79.664 DM hinaus - für dieses Jahr aus weiteren Kraftfahrzeugankäufen (für insgesamt

333.250 DM) ergeben, darf es nicht in der Erwägung außer Betracht lassen, wahrscheinlich seien die Umsätze des Angeklagten im Jahre 1979 höher, als nach dem festgestellten Sachverhalt im Urteil zugrundegelegt. Ohne Ermittlung bestimmter Beträge fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme, die festgestellten weiteren Vorsteuern seien durch angefallene Umsatzsteuer aus bisher nicht belegten Mehrumsätzen ausgeglichen.

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