Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.08.1988 – 4 StR 345/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 345/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael Ralf Andre FORD aus Do D geboren am BB 1953 in vB, zur zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
WE;
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
9. August 1988 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. März 1988 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (S 349 Abs. 4 StPO).
Die Strafkammer hat sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in einer Weise auseinander-
gesetzt, die rechtlicher Prüfung standhält:
Sie hat dazu ausgeführt, der Angeklagte habe die Taten unter dem "Einfluß von Alkohol" begangen. Seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei dadurch aber nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen (UA 15). Die alkoholische Beeinflussung, so hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ergänzend bemerkt, sei nicht so groß gewesen, "als daß sie im Rahmen einer Schuldminderung von Gewicht sein könnte" (UA 20).
Bei einer Blutalkoholkonzentration, die zur Tatzeit bei richtiger Berechnung (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) 1,63 %0 betragen hat - die Strafkammer geht von maximal 1,5 %0o aus (UA 15) - sind diese Ausführungen als solche nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber nicht bedacht, daß der Angeklagte am 3. Juli 1982 einen Verkehrsunfall und dabei ein "Schädelhirntrauma ersten Grades" erlitten hat (UA 4). Seither geht er keiner Arbeit mehr nach. Dies ist zwar, wie den Darlegungen der Strafkammer zu entnehmen ist, nicht auf die Hirnverletzung, sondern auf die ebenfalls bei dem Unfall erlittene Beinverletzung zurückzuführen. Nicht von vornherein auszuschließen ist aber, daß die Schädelverletzung zu einer krankhaften Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB geführt hat, die allein oder jedenfalls im Zusammenwirken mit Alkohol die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder beeinträchtigt haben kann. Damit hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt. Nach den Umständen des Falles hätte es aber dessen bedurft (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen mehrere 5).
dB
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch der Prüfung bedarf, ob der vom Angeklagten begangene Diebstahl geringwertige Sachen im Sinne des $S 248 a StGB betrifft. Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Hirnverletzungen verweist der Senat auf sein Urteil vom 21. April 1988 - 4 StR 133/88 (S. 5) - BGHR StGB § 21 Sachverständiger 4.
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