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BGH Beschluss vom 05.08.1988 – 2 StR 388/88

2. Strafsenat

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AT

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 388/88 BESCALUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang Erich S ED zu: ce, seporen am GEB 19:9 in sp, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. März 1988 aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrer-

laubnis verurteilt worden ist.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Der Urteilstenor wird dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Gründe§

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrer-

laubnis ausgeführt:

"Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen (Fälle II 1 bis 3) verurteilt worden ist, da ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht.

Die zum Amtsgericht Gießen erhobenen Anklagen (Bd. I Bl. 41 - 42 und Bl. 149 - 151) haben für das beim Landgericht Kassel fortgesetze Verfahren keine Wirkung entfaltet; denn die mit der Anklageerhebung bei dem Amtsgericht Gießen anhängig gemachten Verfahren sind vom Landgericht Kassel nicht wirksam übernommen worden. Zwar hat die Strafkammer mit Beschluß vom 23. Februar 1988 (Bd. II Bl. 141 £.) die vor dem Amtsgericht Gießen 'auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gießen und Kassel, nach Abgabe durch das Amtsgericht Gießen und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers und deren Einverständnis die zunächst in Gießen angeklagten Verfahren ... zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung übernommen und verbunden.’ Dieser Beschluß war jedoch rechtsunwirksam, weil die Voraussetzungen für die Übernahme der Sache durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) nicht vorlagen (BGHSt 22, 232, 234; BGH NStZ 1982, 294). Eine Übernahme der beim Amtsgericht Gießen anhängigen Sachen

durch das Landgericht Kassel war schon deshalb nicht möglich, weil § 13 StPO nur für das Verhältnis mehrerer Gerichte gleicher Ordnung gilt. Eine - die sachliche. Zuständigkeit verändernde - Verbindung hätte nur durch das gemeinschaftliche obere Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, beschlossen werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist jedoch nicht geschehen.

Das Verfahren ist daher beim Amtsgericht Gießen noch rechtshängig. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Verfahrenshindernis, das auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachten ist. Es führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit das Hindernis reicht. Da die Einziehung des Pkw’s des Angeklagten an der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geknüpft war, ist

dieser Anordnung die Grundlage entzogen." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

2. Die Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen schwerer räuberischer Erpressung hat keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

‘Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer gegen den erheblich, vor allem auch einschlägig vorbestraften Angeklagten eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn sie

BZ

besonders berücksichtigt hätte, daß der Überfall mit einem objektiv ungefährlichen Schreckschußrevolver ausgeführt wurde.

RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Müller Herdegen

Maier Theune